Als die Ehegatten 1979 geheiratet haben, passte dies den Eltern des Mannes gar nicht. Die Ehe dauerte einige Jahrzehnte. Das Verhältnis der Frau zur Familie ihres Mannes verschlechterte sich im Laufe der Zeit, weil sich seine Eltern offen gegen die Hochzeit ausgesprochen hatten. Die Frau machte gegenüber dem Ehemann aus ihrer Abneigung kein Hehl. Bei vielen familiären Anlässen kam sie zu spät, blieb nur kurz oder war unpassend gekleidet.
Nach ungefähr zwanzig Jahren Ehe hatte der Mann eine Affäre. Als die Frau dahinter kam, forderte sie sofortige Beendigung der Beziehung. Nach einer Mediation versöhnten sich die Ehegatten.
Zur gleichen Zeit lernte die Frau einen Schauspieler kennen, mit dem sie eine intensive Freundschaft pflegte. Dies störte den Mann sehr und er sagte seiner Frau öfters, dass ihm dieser enge Kontakt nicht recht sei. Die Frau tat seine Vorwürfe ab und verwies darauf, dass der Schauspieler homosexuell sei. Nach ein paar Jahren zog der Schauspieler ins Ausland.
Wieder ein paar Jahre später lernte der Mann eine andere Frau kennen, mit der eine sexuelle Beziehung begann. Das Verhältnis flog nach eineinhalb Jahren auf, weil die Ehefrau auf dem Handy ihres Mannes die Liebesbriefe seiner Freundin entdeckte. Als sie ihn mit ihrem Fund konfrontierte, verlangte er die Scheidung. An diesem Tag trennte sich das Ehepaar, die Frau hoffte noch immer auf Versöhnung. Doch ein paar Monate später zog der Mann endgültig aus und wohnt seither mit seiner Freundin zusammen.
Mit der Frage: Wer ist schuld? beschäftigten sich alle drei Instanzen. Bezirks- und Landesgericht gingen von gleichteiligem Verschulden aus, indem sie der Frau die Ablehnung der Familie des Mannes und die platonische Beziehung zum Schauspieler anlasteten und dem Mann seine beiden außerehelichen Verhältnisse.
Der Oberste Gerichtshof hielt diese Verschuldensteilung für nicht vertretbar, da nicht feststeht, dass die Eheverfehlungen der Frau der Grund für die Affären des Mannes waren. Nicht die betrogene Frau, sondern der Mann hat die Ehe beendet und eine Fortsetzung ausgeschlossen, obwohl die Frau darauf noch hoffte. Es war auch der Mann und nicht die betrogene Frau, der die Ehe beendete. Mit Eingehen und Aufrechterhaltung der außerehelichen Beziehung hat der Mann einen wesentlichen Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet.
Der OGH (7 Ob 180/16w) ging daher von überwiegendem Verschulden des Mannes aus.