Vor ein paar Jahren kam die Mutter eines damals 11-jährigen Buben ganz aufgelöst zu mir in die Kanzlei. Der Vater des Kindes, von dem sie sich vor Jahren im Streit getrennt hat und der sich seither kaum um seinen Sohn kümmerte, hat die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn beantragt.
Der Kindesvater begründete sein plötzlich erwachtes Interesse damit, dass es ihm – als Vater eines außerehelichen Kindes – vor dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 rechtlich gar nicht möglich gewesen sei einen derartigen Antrag zu stellen. Selbstverständlich hätte er gerne schon früher Verantwortung für seinen Sohn übernommen. Die Kindesmutter vermutete eher die väterliche Großmutter und die Kosten der Privatschule, die dem Vater ein Dorn im Auge war, als wahre Gründe für den gestellten Antrag. Warum auch immer – das Verfahren nahm seinen Lauf.
Das Bezirksgericht schaltet die Familiengerichtshilfe ein, das Kind, die Eltern, die Großmütter, die Lehrer wurden befragt und lange Schriftsätze und Stellungnahmen abgegeben. Bis zum ersten Gerichtstermin hatten es die Eltern geschafft, das Kontaktrecht zwischen Vater und Kind zu regeln, doch eine gemeinsame Obsorge kam für sie nicht in Frage.
Bei der ersten Verhandlung verpflichtete die Richterin die Kindeseltern zu einer Mediation (fünf Sitzungen). Mein Einwand, dass dies weder zulässig, noch zielführend sei und beide Eltern keine Mediation wollten, wurde mit dem Argument: „Ich leite die Verhandlung und nicht Sie!“ abgewürgt.
Gehorsam besuchten die Eltern ein Erstgespräch über Mediation, kurze Zeit später gab der Vater auf.
Ob die Anordnung der Mediation zulässsig war, brauchte damals nicht weiter geprüft zu werden. Nun aber hat der Oberste Gerichtshof in einem anderen Fall diese Frage beantwortet (OGH 26.04.2017, 7 Ob 46/17s):
Als Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls darf nur ein Erstgespräch über Mediaton angeordnet werden, nicht jedoch die verpflichtende Teilnahme an darüber hinausgehenden Mediationssitzungen. Es gibt also keine „Zwangsmediation“.