Unterhalt bei Work &Travel?
Die Matura ist geschafft. Für viele junge Erwachsene beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Nicht jeder startet sofort ein Studium oder eine Berufsausbildung. Immer häufiger entscheiden sich Maturantinnen und Maturanten zunächst für ein „Work & Travel“-Programm oder einen Au-pair-Aufenthalt im Ausland, um Sprachkenntnisse zu vertiefen, erste Arbeitserfahrungen zu sammeln oder sich beruflich zu orientieren.
Doch was bedeutet ein solches Auslandsjahr für den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern?
Mit dieser Frage setzte sich der Oberste Gerichtshof erstmals in seiner Entscheidung 3 Ob 22/25v auseinander.
Ein Jahr Australien nach der Matura
Eine Absolventin einer HBLA für Mode und Design nahm nach ihrer Reifeprüfung an einem zwölfmonatigen „Work & Travel“-Programm in Australien teil. Ziel des Aufenthalts war es, Berufserfahrungen zu sammeln, Englischkenntnisse zu verbessern, das Land zu bereisen und sich über den weiteren Ausbildungsweg klar zu werden.
Teilweise war die junge Frau bei Gastfamilien untergebracht. Dort erhielt sie freie Kost und Unterkunft und unterstützte im Gegenzug bei Haus- und Gartenarbeiten. Zudem bestand die Möglichkeit, Vollzeit- oder Teilzeitjobs anzunehmen.
Der Vater stellte sich auf den Standpunkt, dass seine Unterhaltspflicht mit der Matura beendet sei. Das Erstgericht folgte dieser Argumentation: Die Tochter hätte in Australien einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und sich selbst erhalten können.
Das Berufungsgericht beurteilte den Fall jedoch anders – und letztlich auch der Oberste Gerichtshof.
Matura allein beendet den Unterhalt noch nicht
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Ablegung der Reifeprüfung nicht automatisch zur Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes. Das gilt auch bei Absolventinnen und Absolventen berufsbildender höherer Schulen.
Kinder haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihre bereits erworbene Ausbildung durch ein weiterführendes Studium oder eine zusätzliche Qualifikation zu ergänzen, sofern sie die notwendige Eignung besitzen und ihre Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist dabei zu berücksichtigen.
Orientierungsphase nach der Schule
Das Berufungsgericht verwies darauf, dass auch Studierende ihren Unterhaltsanspruch nicht sofort verlieren, wenn sie ihr Studium innerhalb einer gewissen Überlegungsfrist (üblicherweise bis zu einem Jahr) wechseln oder sich neu orientieren.
Der OGH stimmte zwar zu, betonte jedoch, dass ein „Work & Travel“-Aufenthalt nicht mit einem Studium oder einer sonstigen zielgerichteten Berufsausbildung gleichgesetzt werden könne.
Entscheidend war aber ein anderer Punkt.
Vergleich mit einer Au-pair-Tätigkeit
Bereits 1993 hatte der OGH entschieden, dass ein Au-pair-Mädchen trotz Kost, Logis und Taschengeld nicht als selbsterhaltungsfähig gilt (4 Ob 502/93).
An diese Rechtsprechung knüpfte der Gerichtshof nun an.
Da im konkreten Fall keine nennenswerten Arbeitseinkünfte der Tochter festgestellt werden konnten, ging der OGH davon aus, dass keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorlag. Die Unterhaltspflicht des Vaters war daher nicht erloschen.
Der Gerichtshof stellte außerdem ausdrücklich fest, dass ein „Work & Travel“-Programm in vielerlei Hinsicht mit einer Au-pair-Tätigkeit vergleichbar sei: Junge Menschen sammeln außerhalb ihres gewohnten Umfelds erste Berufserfahrungen, verbessern ihre Sprachkenntnisse, gewinnen an Selbstständigkeit und verschaffen sich Klarheit über ihren weiteren Lebensweg.
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