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ScheidungUnterhalt

Keine Alimente für Bummelstudenten

Der Vater zahlte seiner studierenden Tochter zuletzt monatlich € 600,– Unterhalt. Die Tochter studierte Lehramt Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung sowie Mathematik mit mäßigem Ehrgeiz. Im 4. Semester hatte sie 50 ECTS- Punkte erreicht. Die durchschnittliche Studiendauer beträgt in Graz 12,5 Semester, insgesamt sind 300 ECTS-Punkte zu absolvieren.    Der Vater beantragte daher im Jänner 2014 die Unterhaltsbefreiung ab 01.10.2013, da seine Tochter ihr Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt und hatte damit Erfolg.

Die Studentin hatte lediglich 60% der für den Abschluss eines Studiums innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer erforderlichen Leistung erbracht. Sie liegt damit weit unter dem Leistungserfordernis. Ein zielstrebiges Studium sei nicht zu erkennen.

Die Rechtsprechung stellt bei Überprüfung der Zielstrebigkeit auf die durchschnittliche Studiendauer des einzelnen Abschnitts des betreffenden Studiums ab.

Bei Studien, die in Abschnitte gegliedert sind, wird teilweise die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beende, sondern es sei der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Für jene Abschnitte, in denen das Kind nicht ernsthaft und zielstrebig studierte, sei kein Unterhalt zu leisten.

Es komme hier nicht darauf an, ob das Kind den Studienabschnitt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben wird. Vielmehr erlösche der Anspruch erst, wenn die durchschnittliche Studiendauer des Studienabschnitts gerecht werde und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.

Bei Studien, die nicht Abschnitte gegliedert sind, hat die Kontrolle des Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der erbrachten Leistung zu erfolgen.

Nach Ansicht des OGH würde eine starre Differenzierung danach, ob ein Studium in Abschnitte gegliedert ist, zu unsachlichen Ergebnissen führen. Eine laufende Überprüfung der Zielstrebigkeit auch bei in Abschnitte gegliederten Studien nicht ausgeschlossen. Soll die Studienzeit der einzelnen Abschnitte Richtschnur für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit sein, impliziert dies die Prognose, ob der Studienabschluss innerhalb einer angemessenen Dauer möglich sein wird.

Dies wurde schon bisher judiziert, so ist z.B. ein Jus-Student ist nicht zielstrebig, wenn er im 10. Semester erst eine von vier Teilprüfungen der zweiten juristischen Staatsprüfung absolviert hat (OGH 1 Ob 604/85).

(OGH 17.09.14, 6 Ob 118/14t, EF-Z 2015, 32; ecolex, 20, 2015, ifamZ 294/2015)