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Ein Ehemann erhielt von seiner Ex-Gattin für die Überlassung der vormaligen Ehewohnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 100.000,– zuzüglich Zinsen € 7.000,– und einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 7.585,–. Seine aus dieser Ehe entstammende Tochter begehrte (unter anderem) Erhöhung des Unterhalts. Sie meinte, ihr Vater erwirtschafte aus der von der Mutter geleisteten Ausgleichszahlung von € 107.000,– Zinserträge von zumindest 4 % netto jährlich, worauf der Vater anzuspannen sei. Die vom Vater getätigten Luxusaufwendungen (Anschaffung eines PKW Audi Q5 und Errichtung eines Schwimmteichs im Haus seiner nunmehrigen Ehefrau) ließen seine Absicht erkennen, den Unterhalt der Tochter zu schmälern. Abgesehen davon müsse der Vater seine Kinder an seinem luxuriösen Lebensstil teilhaben lassen. Der Kindesvater werde für zumindest sieben Jahre von diesen Luxusausgaben profitieren. Die Tochter sei für diesen Zeitraum unterhaltsberechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hatte schlussendlich darüber zu entscheiden, ob die Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist. Nach seiner Ansicht erhöht die Ausgleichszahlung von € 100.000,– die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht, weil die Ausgleichszahlung das Vermögen des Unterhaltspflichtigen vermehrte und der Vermögensstamm nach herrschender Auffassung nicht zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die erforderlichen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen nicht bestritten werden können. Der Vater hat ein Einkommen von € 3.348,76 und kann somit Unterhalt in Höhe des Durchschnittsbedarfssatzes zahlen. Die Ausgleichszahlung ist jedoch zu berücksichtigen, wenn sie der Unterhaltspflichtige verwendet, um damit einen höheren Lebensstandard oder überhaupt seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren (OGH 23.11.2016, 3 Ob 172/16i).

Manche Anträge sind so dreist, dass man selbst nach langjähriger Erfahrung meinen könnte, es handle sich um einem Scherz.

April, April!