Skip to main content
ScheidungVermögensteilung

Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Ein ganz zentraler Zeitpunkt im Aufteilungsverfahren ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Denn nach diesem Zeitpunkt entscheidet sich, ob eine Sache zum Aufteilungsvermögen gehört oder nicht.

Wann ist dieser so wichtige Zeitpunkt? Reicht es, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und als Nachweis die Rechnung der Umzugsfirma schickt oder den neuen Mietvertrag? So einfach ist es natürlich nicht. Denn die Aufhebung der räumlichen Gemeinschaft ist nur ein Teilaspekt.

Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. OGH 1Ob 200/20y) handelt es sich beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die in § 90 ABGB umschriebene Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch – körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten begreift.

Von deren Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistige, seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloß gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist.

Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne persönlich für Sie da. Vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Beratungsgespräch.