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Anfang November – wie immer – ein Beitrag zum Erbrecht. Diesmal geht es um gemeinschaftliche Testamente, die nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern gültig sind. In solchen Testamenten setzten die Partner einander oder eine dritte Person als Erben ein.

Auch das gemeinschaftliche Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung und kein Vertrag. Daher kann jeder Ehegatte oder eingetragene Partner unter Lebenden frei über sein Vermögen verfügen und das (gemeinschaftliche) Testament jederzeit widerrufen, ohne dies dem anderen Partner mitteilen zu müssen.

Was kann der überlebende Partner tun, wenn sich herausstellt, dass der vor ihm verstorbene sein Testament widerrufen hat?

Mit dieser Problematik befasste sich kürzlich der OGH (19.09.2019, 2 Ob 41/19x): In einem gemeinschaftlichen Testament hatten die Ehegatten einander wechselseitig zu Erben eingesetzt. Später vermutete die Frau, ihr Mann habe ein Verhältnis mit einer Nachbarin. Da sie nicht wollte, dass diese an ihr Vermögen gelangt, suchte sie einen Notar auf und errichtete ein Testament zugunsten Ihrer Nichte. Diesen Beweggrund teilte die Frau dem Notar auch mit.

Nach dem Tod der Frau stellte sich heraus, dass sie sich geirrt hatte. Der Mann pflegte und betreute die Frau bis zu ihrem Tod und blieb ihr Lebensmittelpunkt. Die Beziehung zur Nachbarin war rein freundschaftlich.

Sowohl die Nichte, als auch der Ehemann bestanden auf das Erbe.

Das Erstgericht stellte das Erbrecht des Mannes fest, da seine verstorbene Frau bei der Errichtung des Testaments der irrigen Meinung war, die Beziehung zur Nachbarin sei so intensiv gewesen, dass er sie als Erbin einsetzen würde. Dies sei der alleinige Beweggrund für das Testament zugunsten der Nichte gewesen und mache dieses ungültig. Die Nichte bekämpfte diese Entscheidung aus verschiedensten Gründen und behauptete auch, ihre Tante habe noch andere „gerechtfertigte“ Gründe gehabt, sie als Erbin einzusetzen. Das Verfahren musste daher ergänzt werden. Nach Ansicht des OGH wäre, wie schon vom Erstgericht festgestellt, der Mann der Erbe, sollte sich herausstellen, dass das einzige Motiv der Frau die irrige Annahme war, ihre vermeintliche Nebenbuhlerin gelange an ihr Vermögen.

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