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Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (OGH 13.03.2013, 3 Ob 38/13d; 25.03.2014, 4 Ob 14/14h).

§ 138 ABGB nennt folgende Kriterien für die Beurteilung des Kindeswohls:

1. Eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder zu wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes, sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Diese Kriterien sind in jedem Einzelfall gesondert zu gewichten und zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei auch um eine demonstrative Aufzählung wesentlicher Aspekte, nicht um eine festgelegte Rangordnung (OGH 20.05.2014, 4 ob 79/14t).

Der Wille des mündigen Kindes ist zwar ein relevantes Kriterium, doch ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht (OGH 21.05.2014, 7 Ob 63/14m).

Der Mutter kommt kein absoluter Vorrang für die Pflege und Erziehung von Kleinkindern zu. Entscheidend ist das Wohl des Kindes (23.07.2014, 3 ob 115/14d, EF-Z 2015/10, Beck).