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Es kommt häufig vor, dass ein Ehepartner eine rein freundschaftliche Beziehung zu einer Person des anderen Geschlechts partout nicht aufgeben will, obwohl diese seinem Partner ein Dorn im Auge ist. Kürzlich schaffte es ein derartiger Fall bis zum Obersten Gerichtshof:

Die Ehefrau pflegte seit Jahren freundschaftliche Kontakte zu Herrn H., was dem Ehemann nicht passte. Er empfand Herrn H. als „Störenfried“ und äußerte regelmäßig gegenüber seiner Frau den Wunsch den Kontakt zu Herrn H. doch abzubrechen. Die Ehefrau sah dies gar nicht ein, ihrer Meinung nach war „das Thema nicht zu besprechen.“ Sie verheimlichte die Kontakte und gab sie erst nach Vorhalt zu.

Der Ehemann zeigte keinen nachhaltigen Willen die gemeinsam angestrebte Mediation fortzusetzen, verhielt sich gegenüber der Klägerin zunehmend interesselos und abweisend, lehnte gemeinsame Freizeitgestaltung ab und verweigerte seiner Gattin die finanzielle Unterstützung bei deren Ordinationseröffnung. Diese Verhaltensweisen wurden ihm als Eheverfehlungen angelastet.

Die Ehe wurde aus gleichteiligem Verschulden geschieden, da die Frau durch die Kontakte zu Herrn H. den Grundstein für die Zerrüttung der Ehe gelegt hatte.

Ein rein freundschaftlicher Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts bildet zwar keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht, kann aber eine Eheverfehlung begründen, wenn er den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte eine solche Beziehung seinem Partner, trotz ihrer über das übliche hinausgehenden Intensität, verheimlicht. Selbst offengelegte Freundschaften können Eheverfehlungen sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten aufrecht bleiben und geeignet sind, die Ehegatten einander zu entfremden oder eine bestehende Entfremdung zu vertiefen (OGH 24.02.2015, 10 Ob 83/14z).