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ScheidungUnterhalt

Die teure Familie

I. Kindesunterhalt

1. Allgemeines
Jedes Kind hat Anspruch auf angemessenen Unterhalt gegen seine Eltern. Was angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und der Persönlichkeitsstruktur des Kindes (z.B. Alter, Anlagen, Fähigkeiten). Es soll einerseits am Lebensstil der Unterhaltspflichtigen entsprechend teilhaben, andererseits sollen seine Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten nach besten Kräften gefördert werden. Begüterte Eltern haben daher einen höheren Unterhalt zu leisten, als weniger wohlhabende. Für alle Eltern gilt: Begabten und lernwilligen Kindern ist eine erhöhte Ausbildung zu ermöglichen. Der Unterhaltsanspruch richtet sich gleichermaßen gegen beide Elternteile. Derjenige Elternteil, der das Kind pflegt und betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Der andere hat Unterhalt in Geld zu leisten.

2. Prozentsatzmethode
Zur Bemessung der Höhe des Geldunterhalts ist bei unselbstständig Erwerbstätigen das Jahresnettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen heranzuziehen. Bei Selbständigen ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage der bilanzmäßige Unternehmensgewinn der letzten drei Jahre heranzuziehen. Von dieser Bemessungsgrundlage wird dann nach der Prozentsatzmethode der Unterhalt errechnet. Dieser beträgt – je nach Alter des Kindes – zwischen 16 und 22 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bestehen daneben auch noch Sorgepflichten für andere Kinder oder die Ehefrau, sind die Prozentsätze entsprechend zu kürzen.

3. Durchschnittsbedarf
Die Prozentsatzmethode führt bei gutsituierten Unterhaltspflichtigen zu sehr hohen Alimentationszahlungen. Aus pädagogischen Gründen soll der Unterhalt aber grundsätzlich ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen. Die Unterhaltshöhe ist daher bei Kindern bis zwölf Jahren mit dem Zweifachen, bei Kindern über zwölf Jahren mit dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfes begrenzt. Der Durchschnittsbedarf ist jener Geldbetrag, den jedes in Österreich lebende Kind einer bestimmten Altersgruppe ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil noch zusätzlich braucht. Die Bedarfswerte werden jährlich vom Bundesministerium für Justiz an die Preissteigerungsrate angepasst. Sie betragen derzeit (Stand 1. Juli 2003) für ein Kind im Alter von
0 bis 3 Jahren 157 Euro
3 bis 6 Jahren 200 Euro
6 bis 10 Jahren 258 Euro
10 bis 15 Jahren 296 Euro
15 bis 19 Jahren 348 Euro
über 19 Jahren 438 Euro

4. Sonderbedarf
Als Sonderbedarf werden jene Ausgaben bezeichnet, die in der Person des Kindes individuell begründet, außergewöhnlich und dringlich sind und darüber hinaus von der regelmäßigen Unterhaltsleistung nicht gedeckt werden. Aufwendungen, die für alle Kinder einer entsprechenden Altersgruppe üblich sind (z.B. Schulschikurs), zählen nicht dazu.

5. Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe dient nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen, sondern auch der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen. Sie ist daher nach der neueren Rechtsprechung auf die Unterhaltsleistungen anzurechnen. Die entsprechenden Berechnungsformeln entwickelte der Oberste Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen (z.B. 3 Ob 141/02k, ecolex 2003, 36; 4 Ob 42/02 h, ecolex 2003, 406)

6. Unterhaltserhöhung und Unterhaltsherabsetzung
Ändern sich die Umstände wesentlich, kann der Unterhalt auf Antrag erhöht oder herabgesetzt werden. Die Unterhaltsneufestsetzung kann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend erfolgen. Beispiele für relevante Umstandsänderungen sind Arbeitslosigkeit, Einkommenssteigerung von mindestens zehn Prozent, Lottogewinn in Millionenhöhe, Hinzutreten bzw. Wegfall weiterer Unterhaltspflichten, Eigeneinkommen des Berechtigten.

7. Selbsterhaltungsfähigkeit
Die Unterhaltspflicht endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Berechtigten. Sie tritt unabhängig vom Alter dann ein, wenn eine Person ihre Bedürfnisse durch eigenes Einkommen befriedigen kann. Wie hoch dieses Einkommen sein muss, hängt vom Lebensstandard der Eltern und der Persönlichkeitsstruktur des Kindes ab. Für die Zeit gehobener Ausbildung (höhere Schule, Studium) besteht Selbsterhaltungsfähigkeit nur, wenn bzw. solange das Kind ausreichend begabt und lernwillig ist. Auch Kinder von Nichtakademikern haben Anspruch darauf, dass ihnen ein Studium finanziert wird. Die Unterhaltspflichtigen können nicht verlangen, dass der Student zur Finanzierung eines
Studiums selbst einer Beschäftigung nachgeht.

II. Ehegattenunterhalt

1. Während aufrechter Ehe
Ehegatten, nicht aber Lebensgefährten, haben gesetzliche Unterhaltsansprüche. Bislang galt, dass der Unterhalt während aufrechter Ehe in Natura zu leisten ist – also in Form von Wohnung, Möbel, Nahrung etc. Ein Anspruch auf Unterhalt in Geld entstand erst nach der Ehescheidung. Seit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 kann der berechtigte Partner auch während aufrechter Ehe Unterhalt in Geld verlangen, sofern dies im Hinblick auf die finanziellen Mittel nicht unbillig ist. Bemessungsgrundlage ist – wie beim Kindesunterhalt – bei Unselbständigen das Jahresnettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen. Bei Selbständigen bildet der Unternehmensgewinn der letzten drei Geschäftsjahre die Berechnungsbasis. Wie der Unterhalt im Einzelfall zu berechnen ist, hängt davon ab, ob nur ein Partner verdient oder ob beide berufstätig sind. Bei der sogenannten „Hausfrauenehe“ beträgt der Unterhalt 33 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Doppelverdienern hat der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen einen Unterhaltsergänzungsanspruch gegen den besser Verdienenden. Die Höhe dieses Anspruchs beträgt 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten, abzüglich des eigenen Einkommens des berechtigten Partners, verteilt auf zwölf Monate. In beiden Fällen sind Sorgepflichten für die Kinder oder Ex-Partner zu berücksichtigen.

2. Unterhalt nach Scheidung
Ob und in welcher Höhe nach der Scheidung Unterhalt zu leisten ist, hängt von der Art der
Scheidung und vom Verschulden ab. Allerdings gebührt seit der Novelle zum Ehegesetz 1999
mitunter auch dem schuldig geschiedenen Ehegatten Unterhalt, wenn dieser ein Kleinkind zu versorgen hat oder sich während einer länger dauernden Ehe ganz oder überwiegend der Haushaltsführung gewidmet hat und daher nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten. Betont sei, dass Lebensgefährten im Trennungsfall keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche haben.