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Ein 13 jähriges Mädchen wird abwechselnd jeweils eine volle Woche beim Vater und eine volle Woche bei der Mutter betreut. Auch die Ferien verbringt die Tochter jeweils im gleichen zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen. Bekleidung, Schulartikel, Sportausrüstung, Elektronik etc. werden von den Eltern fast gleichteilig zur Verfügung gestellt. Der Vater verdient inklusive Sonderzahlungen monatlich € 6.310,–, die Mutter € 1.625,–. Die Familienbeihilfe bezieht die Mutter.

Wie ist bei gleichteiliger Betreuung und derart unterschiedlichen Einkommen der Unterhalt zu bemessen?

Dazu gibt es erstmals eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 158/15i):

Danach sind zuerst die fiktiven Unterhaltsberechnungsansprüche des Kindes gegenüber den Eltern zu ermitteln, also bei der Mutter (20% von 1.625,– = 325,– €). Beim Vater ist aufgrund des hohen Einkommens der zweieinhalbfache Regelbedarf anzusetzen.
Im nächsten Schritt ist beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell nach Ansicht des erkennenden Senats die Familienbeihilfe im Verhältnis der fiktiv ermittelten Unterhaltsansprüche aufzuteilen. Im vorliegenden Fall also im Verhältnis 3:1 und somit die Familienbeihilfe im Umfang von ¾ (102,15 €) abzuziehen, sodass der fiktive Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater € 828,– beträgt.

Die so ermittelten Beträge sind aufgrund der gleichteiligen Betreuung zu halbieren und die Differenz vom Vater als Ausgleichsbetrag für die Zeit der Betreuung durch die Mutter und der damit für das Kind verbundenen verminderten Teilnahme am Lebensstandard des Vaters zu zahlen.

Rein rechnerisch ergeben sich in diesem Fall (€ 414 – € 162) € 252,–. Da der Unterhalt aber nicht exakt zu berechnen, sondern zu bemessen ist, wurde ein Unterhalt von monatlich € 260,– zugesprochen.