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Ehe- und Partnerschaftsverträge

Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Regenbogenflaggen und bunte Zebrastreifen zieren Wien. In Hietzing zeigen Ampelpärchen, dass Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung willkommen sind. Im Juni wird der „pride month“ gefeiert. Für mich ein Anlass einen meiner – zugegebenen seltenen – Blicke in das Eingetragene-Partnerschafts-Gesetz kurz „EPG“ zu werfen.

Ein Blick zurück

Bis zum Jahr 2010 hatten homosexuelle Paare in Österreich keinen rechtlichen Rahmen für ihr Zusammenleben. Dann trat mit der Stammfassung des „EPG“ ein Sondergesetz in Kraft, welches die Rechte und Pflichten gleichgeschlechtlicher Paare, die eine eingetragene Partnerschaft begründen wollten, regelt.

Doch im Vergleich zur Ehe gab es einige Benachteiligungen, die erst mit der Zeit aufgehoben wurden: So waren zunächst keine Trauzeugen vorgesehen, die eingetragene Partnerschaft wurde bis 2017 vor den Bezirksverwaltungsbehörden, nicht am Standesamt begründet. Selbst namensrechtlich gab es einige Benachteiligungen, die ebenfalls 2017 beseitigt wurden. Auch im Adoptionsrecht und bei medizinisch unterstützten Fortpflanzungen waren gleichgeschlechtliche Personen benachteiligt.

Ehe für alle, eingetragene Partnerschaft für alle

Die wichtigste Änderung für alle brachte aber die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4.12.2017 G 258/2017. Aufgrund dieser Entscheidung steht die eingetragene Partnerschaft seit 01. Jänner 2019 allen Personen, also auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Seither heißt es salopp gesagt: „Ehe für alle, eingetragene Partnerschaft für alle.“

Somit können die Heiratslustigen und Partnerschaftswilligen frei zwischen den parallel bestehenden Systemen wählen, die doch ein paar Unterschiede aufweisen.

Treue oder Vertrauen

Durch den griffigen Spruch: „In der Ehe gibt es Treue, in der Partnerschaft Vertrauen“ ist dies der bekannteste Unterschied. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Ehepartner einander zur Treue verpflichtet, eingetragene Partner zu einer umfassenden wechselseitigen Vertrauensbeziehung.

In Bezug auf ein Verschulden bei Scheidung oder Trennung ist der Unterschied in der Praxis gering: Die Treuepflicht geht über den sexuellen Bereich hinaus und verpflichtet die Ehepartner das durch die Heirat begründete Vertrauensverhältnis zu wahren. Andererseits umfasst die Vertrauenspflicht auch die Treue.

Werden mehr Ehen oder mehr eingetragene Partnerschaften geschlossen?

Manche meinten ja tatsächlich mit der Einführung einer modern klingenden Verpartnerung sei die Ehe überholt. Weit gefehlt, wie ein Blick auf die Statistik zeigt: Im Jahr 2021 wurden in Österreich 41.111 Ehen geschlossen, davon 40.479 verschiedengeschlechtliche und 632 gleichgeschlechtliche Paare. Es wurden aber nur 1.401 Partnerschaften eingetragen, davon 1.298 verschiedengeschlechtliche und 103 gleichgeschlechtliche Paare (Quelle: Statistik Austria).

Wie sehen die Scheidungs- bzw. Trennungszahlen aus?

Im Jahr 2021 wurden in Österreich 14.510 Ehen geschieden, davon 14.475 verschiedengeschlechtliche und 35 gleichgeschlechtliche Paare. Es wurden 111 eingetragene Partnerschaften aufgelöst, davon 23 verschiedengeschlechtliche und 88 gleichgeschlechtliche Paare (Quelle: Statistik Austria).

Warum zwei Modelle zur Auswahl stehen?

Gute Frage. Angesichts der im Vergleich zur Ehe verschwindend geringen Anzahl von eingetragenen Partnerschaften wäre eine einheitliche Regelung für alle wünschenswert.

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