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In einer weiteren Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof daran fest, dass ein Ersatz der Detektivkosten nur bei Kenntnis von der Ehe des Sexualpartners zu bejahen ist.

Zur Nachforschungspflicht zwecks Vermeidung eventueller späterer Forderungen auf Ersatz der Detektivkosten führte das Höchstgericht erneut aus, dass keine Verpflichtung des späteren Ehestörers bestehe, sich via Facebook Kenntnis darüber zu verschaffen, ob jene Frau, der er sich partnerschaftlich annähern will, verheiratet ist.

Dies gelte jedenfalls bei Fehlen deutlicher Indizien für das Bestehen einer Ehe. Ob deutliche Indizien vorliegen, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Im konkreten Fall hat die verheiratete Frau stets abgelenkt, wenn der Freund das Thema Beziehungen ansprach. Aus diesem Verhalten könne nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aber nicht auf eine möglicherweise bestehende Ehe geschlossen werden, sei es doch genauso gut vorstellbar, dass der Beginn einer neuen Beziehung nicht durch möglicherweise problematisch abgebrochene Altbeziehungen gestört werden sollte. Der Umstand, dass sich der Freund via Facebook leicht über den Familienstand seiner Sexualpartnerin informieren hätte können, habe nichts mit der Frage des Vorliegens deutlicher Indizien zu tun.

(OGH 6 Ob 216/12a, EF-Z 2013,215)

Wien, am 05. Februar 2015

Dr. Ingrid Bläumauer