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ScheidungScheidungsgründe

Eingedüftelt auf die Jagd

Müssen Sie Ihrem Ehepartner tatsächlich sagen, wo Sie hingehen oder mit wem Sie sich treffen? Müssen Sie tatsächlich Rechenschaft darüber ablegen, was Sie tun, wenn Sie Ihre Frei-zeit allein verbringen?

Mit diesem Thema befasst sich folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 1Ob 145/21m):

Der Mann ging nach der Arbeit stets auf die Jagd. Seit einiger Zeit schlüpfte er fast jeden Abend in sein „Ausgeh-Gewand“, parfümierte sich, behauptete er gehe auf die Jagd und verschwand. Fragte die Frau wohin der Mann gehe, warf er ihr vor, sie sei streitsüchtig und eifersüchtig. Die Frau vermutete eine außereheliche Beziehung, kränkte sich und zog aus dem ehelichen Schlafzimmer aus – obwohl bereits zuvor kaum mehr ein geschlechtlicher Kontakt stattfand. Die Kommunikation der Eheleute verschlechterte sich so sehr, dass sie schließlich nur mehr das Notwendigste mit einander sprachen bzw. sich Nachrichten über einen Bekannten übermittelten. Schließlich forderte der Mann die Frau auf, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, was diese auch tat.

Die Ehe wurde aus überwiegendem Verschulden des Mannes geschieden. Dieses lag darin, dass er jeden Abend parfümiert und in „Ausgehkleidung“ ausging, aber verschwieg wohin und dadurch den Eindruck erweckte, er habe eine außereheliche Beziehung.

Ehepartner sind einander gemäß § 90 ABGB zur „anständigen Begegnung“ verpflichtet. Da-mit ist der persönliche Umgang der Ehegatten miteinander angesprochen. Gefordert ist ein gewisses Maß an Achtung, Verständnis, Respekt und Höflichkeit gegenüber dem Partner und Rücksichtnahme aufeinander. Verstöße gegen diese Pflicht sind beispielsweise: Verweigerung eines gemeinsamen Gesprächs, unverhältnismäßiges Alleinlassen des Partners oder liebloses Verhalten. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, begründen eine schwere Eheverfehlung.

Die Pflicht zur anständigen Begegnung umfasst auch den Partner über nicht gemeinsame Freizeitgestaltung zu informieren. Erweckt ein Ehegatte durch sein Verhalten den Anschein einer ehewidrigen Beziehung, hat er aktiv über alle relevanten Umstände aufzuklären.

Interessierte Leser finden weitere Informationen über die Pflicht zur anständigen Begegnung im Artikel „ich bin dann mal weg…“ vom 13.03.2017.

Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne persönlich für Sie da. Vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Beratungsgespräch.