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KinderScheidung

Einschränkung des Kontaktrechts

Die Ehe der Eltern wurde einvernehmlich geschieden. Bezüglich der beiden Kinder wurde in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemeinsame Obsorge und überwiegender Aufenthalt im Haushalt der Mutter vereinbart. Eine Besuchsrechtsregelung wurde nicht getroffen, was 2012 noch möglich war.

Nach der Scheidung fanden die Kontakte zwischen dem Vater und den beiden Kindern fanden nur unregelmäßig statt, allerdings mit Übernachtung. Die Kontakte gestalteten sich immer schwieriger, weil die Mutter die neue Lebensgefährtin des Vaters missbilligte. Sie forderte, der Kontakt solle nur in Abwesenheit der Lebensgefährtin stattfinden. Der Vater beantragte die gerichtliche Festsetzung des Kontaktrechts. Die Mutter wehrte sich auch gegen ein Wochendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen.

Am 21.11. 2014 wurde mit Gerichtsbeschluss ein Kontaktrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr festgelegt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Am 22.01.2015 beantragte der Vater die Verhängung einer Beugestrafe wegen Vereitelung des Kontaktrechts und wollte für die bereits entfallenen Kontakte Ersatzkontakte. Die Mutter sprach sich dagegen aus und forderte die Einschränkung der Kontakte auf jeden zweiten Samstag von 9.00 – 18.00 Uhr.

Das Erstgericht verhängte über die Mutter eine Geldstraße von € 200,– und wies den Antrag auf Einschränkung der Kontakte und Einräumung von Ersatzzeiten ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und führte zur Geldstrafe aus, dass diese gerechtfertigt sei, um den Kontaktrecht des Kindesvaters in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.

Selbst der OGH (10 Ob 61/15s) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies darauf hin, dass auch der Hinweis der Mutter, sie habe den Kontakt zwischen Vater und den Kindern nicht zur Gänze unterbunden, sondern nur auf das Ausmaß eines Tages am Wochenende von 10 .00– 18.00 Uhr beschränkt, die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht hindert, hat sie doch auf diese Weise die rechtskräftig festgesetzte Kontaktrechtsregelung nicht eingehalten.