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Detektivkosten / SchadenersatzScheidung

Ersatz der Detektivkosten und seine Grenzen

Manche sehen es als besondere Art von Rache an, die für die Observierung ihres untreuen Ehepartners entstandenen Detektivkosten von der Ehestörerin einzuklagen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, wie auch die aktuellste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 9Ob 62/20b) zu diesem Thema zeigt.

Als die Frau von der außerehelichen Beziehung ihres Mannes erfuhr, stellte sie diesen sofort zur Rede. Der Mann gestand sein ehewidriges Verhalten und zog am nächsten Tag aus dem ehelichen Wohnhaus aus. Seither leben die Ehepartner getrennt.

Noch am Tag seines Auszugs schlug der Mann vor, eine Paartherapie zu absolvieren, er hatte auch schon einen Termin vereinbart. Der Mann wollte mit dieser Therapie eine eskalations- und friktionsfreie Trennung von seiner Ehefrau erreichen. Die Frau wollte mit der Paartherapie die Ehe retten, daher stellte sie für ihre Teilnahme zwei Bedingungen: die Rückkehr des Mannes in das eheliche Haus und die sofortige Beendigung der außerehelichen Beziehung.

Der Mann versprach die Beziehung zu seiner Freundin beim nächsten Treffen zu beenden. Die Frau engagierte einen Detektiv um festzustellen, ob ihr Mann dies auch tatsächlich tut. Der Detektiv stellte fest, dass der Mann die Beziehung nicht beendet hat. Als ihm die Frau dies vorwarf, erklärte der Mann, er sei schwach geworden, werde aber keinen Kontakt mehr mit der Freundin haben.

Ein paar Tage später erteilte die Frau dem Detektiv einen weiteren Auftrag um festzustellen, ob ihr Mann diesmal die Wahrheit gesagt hat. Hat er nicht. Auch an diesem Tag traf sich der Mann mit seiner Freundin.

Diese wusste von Anfang an, dass der Mann verheiratet war. Er hat ihr aber stets erklärt, dass er sich von seiner Frau trennen wird und, dass die Paartherapie dazu dient, die Ehe möglichst friktionsfrei zu beenden.

Die Kosten des Detektivs für die beiden Observierungen beliefen sich auf knapp 7.000 €. Die Ehefrau klagte die Freundin ihres Mannes auf deren Ersatz und blitzte damit in allen Instanzen ab: Denn die Ehefrau wusste, als sie den Detektiv beauftragte bereits über das außereheliche Verhältnis ihres Mannes Bescheid. Für die Einhaltung der Versprechen des Mannes gegenüber seiner Frau trifft die Freundin keine Haftung. Die Freundin hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mann die eheliche Beziehung zu seiner Frau wiederaufnehmen wollte. Die Ehe war, als die Frau den Detektiv engagierte, aus objektiver Sicht unheilbar zerrüttet.

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