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Detektivkosten / SchadenersatzScheidung

Freund – Geliebter – Gegner

Die Ehefrau gestand ihrem Mann, dass sie seit zwei Monaten ein Verhältnis hat. Mit wem, sagte sie ihm nicht. Der Ehemann fragte seinen Nachbarn und einen Freund, ob er wisse wer der Geliebte seiner Frau sei. Der Freund gestand zwar, drohte aber alles abzustreiten, da der Ehemann keine Beweise habe. Auf Rat seines Anwalts beauftragte der Ehemann einen Detektiv. Nach Vorliegen des Ergebnisses klagte der Ehemann Scheidungsklage gegen seine Frau ein. Die Ehe wurde letztendlich einvernehmlich geschieden. Erst nach dem Geständnis der Ehefrau erfuhr der Mann, dass sie schon mehrere außereheliche Verhältnisse gehabt hatte.

Vor Beauftragung des Detektivs hatten sowohl der Freund, als auch die Ehefrau gedroht, das Verhältnis abzustreiten, weil der Ehemann ohnehin keine Beweise habe. Der Ehemann klagte seinen Freund auf Ersatz der Detektivkosten. Dieser wandte ein, die Beauftragung des Detektivs sei nicht notwendig gewesen, da die Ehefrau und er hätten das Verhältnis ohnehin bereits gestanden haben.

Das Bezirksgericht wies die Klage ab, dagegen berief der Ehemann. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und sprach dem Ehemann die Kosten des Detektivs zu. Dagegen erhob der Freund ein Rechtsmittel, sodass der der Akt schließlich beim Obersten Gerichtshof landete, der folgende Frage zu klären hatte:

Ist der Ehestörer zum Ersatz der Kosten des Detektivs verpflichtet, obwohl er dem Ehemann gegenüber das Verhältnis mit seiner damaligen Ehegatten zugab, gleichzeitig aber erklärte, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Ehemann keine Beweise habe.

Der OGH bejahte eine Ersatzpflicht des Ehestörers, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Ehemann ohnehin keine Beweise habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. Durch das Verhalten des Ehestörers war der Ehemann gezwungen, Beweismittel zu beschaffen, um Aufklärung über die ehewidrige Beziehung zu erhalten.

(OGH 7 Ob 195/02f).