Skip to main content
KinderScheidung

Gemeinsame Obsorge erfordert Gesprächsbasis der Eltern

Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Elternteile anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, welche Form der Obsorge dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist, oder zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.

Bei der Entscheidung über die Obsorge ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. Die Entscheidung hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OGH 1 Ob 126/13f EF-Z 2013/163; 1 Ob 220/13d; 3 Ob 128/14s; 1 Ob 156/14v; 3 Ob 128/14s, ifamZ 299/2015).

Die Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mit Wege der Skype – Telefonie über das Internet stellt keine für die gemeinsame Obsorge ausreichende Beteiligung an der Alltags- und Lernstoffbewältigung dar (OGH 09.09.2013, 6 Ob 155/13g, EfZ 2014/41 Beck).