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ScheidungUnterhalt

Gemeinsames Konto und Unterhalt

Solange die Ehe harmonisch verläuft, unterscheiden viele Ehepaare nicht zwischen „Mein und Dein“. Viele haben ein gemeinsames Konto auf das ihre Einkommen überwiesen werden und von dem sie die Lebenshaltungskosten bezahlen. So weit, so gut.

Wenn die Ehe in die Krise gerät kommt es häufig nicht nur zur Trennung von Tisch und Bett, sondern meist auch vom gemeinsamen Konto. Ein klassisches Beispiel: Der besser verdienende Ehemann zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus und lässt sein Einkommen auf ein Konto überweisen, auf das seine wesentlich schlechter verdienende Frau keinen Zugriff hat. Selbst wenn der Mann die Kosten für die Ehewohnung weiterhin bezahlt, die in gewissem Umfang als Naturalunterhalt anrechenbar ist, stellt sich die Frage nach seiner Geldunterhaltspflicht.

Eine Geldunterhaltspflicht kann sich auch ergeben, wenn der Ehemann weiterhin Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto leistet, dadurch aber der Unterhalt der Frau nicht komplett ab-gedeckt ist.

Nach der aktuellsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Thema Unterhaltverletzung trotz Zeichnungsberechtigung auf gedecktem Konto (6 Ob 204/19x) kann Geldunterhalt für die Zukunft auch begehrt werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit den Unterhaltsleistungen zwar nicht säumig ist, jedoch seine Verpflichtung Unterhalt zu leisten bestreitet, in dem er behauptet, der Unterhaltsberechtigte habe seinen Anspruch verwirkt oder die Weitererbringung seiner Unterhaltsleistungen dahingestellt sein lässt, in Zweifel zieht oder sonst erklärt, dass er ohne Rechtspflicht leiste.

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