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ScheidungScheidungsgründe

Gespräche abgehört, Handy gefilzt, aus der Wohnung weggewiesen.

Wer während eines laufenden Scheidungsprozesses noch zusammenlebt braucht starke Nerven. Beispiel gefällig?

Ein Ehepaar, zwei Kinder, zwei Prozesse. Neben dem Scheidungsverfahren wird um die Obsorge für die beiden Kinder gestritten. Jeder Elternteil strebt die alleinige Obsorge an und erhebt massive Vorwürfe gegen den anderen.

Der Ehemann wirft der Ehefrau Überforderung, Drogen- und Alkoholkonsum, Beziehungsdefizite, mangelnde Erziehungsfähigkeit und Eltern-Kind-Entfremdung vor.

Die Ehefrau wirft dem Ehemann vor, die Kinder in einen Loyalitätskonflikt zu bringen, sie zu manipulieren und sich bei der Erziehung gegen das Wohl der Kinder zu verhalten.

Ohne Wissen der Ehefrau hat der Ehemann in der Küche der gemeinsamen Wohnung ein Handy als Abhörgerät eingerichtet und damit Gespräche zwischen der Frau und ihrer Mutter und ihrem Anwalt aufgenommen. Da der den Handycode seiner Gattin kannte, hat er außerdem die WhatsApp-Chats zwischen der Frau und einem anderen Mann sowie zwischen der Frau und ihrer Mutter fotografiert und kopiert.

Als die Frau das Abhörgerät entdeckte, erstattete sie Strafanzeige wegen Missbrauchs von Tonaufnahmen und Abhörgeräten und beantragte die Wegweisung des Ehemanns aus der gemeinsamen Wohnung, da sie sich ständig beobachtete fühle und in der Angst lebe, dass jedes in der Wohnung gesprochene Wort aufgezeichnet wird. Mit ihrem neuen Smartphone traue sie sich nur eingeschränkt telefonieren, weil sie befürchte, dass der Mann auch dieses filzt. Seit der Mann den Scheidungswunsch geäußert habe, leide sie an Schlafstörungen. Die Art der Beweismittelbeschaffung ihres Mannes belaste sie psychisch massiv.

Der Mann legte die so erlangten Beweismittel im Pflegschafts- und im Scheidungsverfahren vor.

Kein Ehegatte war bereit, die Wohnung zu verlassen. Der Ehemann bestritt die erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Frau und meinte, diese würde über die üblicherweise mit einem Scheidungsverfahren verbundene nervliche Belastung nicht hinausgehen.

Die ersten beiden Instanzen zeigten kein Verständnis für die Frau, weil nicht bescheinigt sei, dass ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt sie.

Der Oberste Gerichtshof (OGH 7 Ob 151/17g) wertete das Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Frau und die „Beweismittelbeschaffungen“ des Mannes für die anhängigen Gerichtsverfahren als schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre der Frau, die auch im Lichte des anhängigen Scheidungsverfahrens nicht zu tolerieren sind.

Dass sich die Frau in der Wohnung ständig beobachtet fühle und in der Angst lebe, dass der Mann jedes Wort aufzeichnet und sie sich daher nur eingeschränkt telefonieren und Nachrichten versenden traut, mache der Frau das weitere Zusammenleben mit dem Mann unzumutbar. Der Mann wurde daher bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens aus der Ehewohnung weggewiesen.