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ScheidungScheidungsgründe

Keine fälschlichen Beschuldigungen

Die Ehefrau, die sich nicht scheiden lassen wollte, erstattete während des laufenden Scheidungsverfahrens Anzeige bei der Polizei, in der sie wahrheitswidrig behauptete, ihr Ehemann habe sie gefährlich bedroht. Dies führte zur polizeilichen Intervention im damals noch gemeinsam bewohnten Haus und zur Einleitung eines Ermittlungsfahrens seitens der Staatsanwaltschaft.

Die Gerichte gingen davon aus, dass die unheilbare Zerrüttung der Ehe erst nach Einbringung der Scheidungsklage eingetreten ist und zwar als Folge der von der Ehefrau erstatteten ungerechtfertigten polizeilichen Anzeige wegen gefährlicher Drohung, des anschließenden dreiwöchigen unbekannten Aufenthalts der Ehefrau und des durch diese Ereignisse veranlassten Auszugs des Mannes aus der ehelichen Wohnung.

Begründet wurde diese Entscheidung folgendermaßen:

Die ehelich Beistandspflicht und die Pflicht zur anständigen Begegnung sowie die Pflicht zur ehelichen Treue bestehen grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe und sind daher auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens zu beachten. Auch während des anhängigen Scheidungsverfahrens begangene Eheverfehlungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

Sachlich begründete Anzeigen oder Privatanklagen sind keine Eheverfehlungen. Strafanzeigen gegen den anderen Ehegatten, die ohne einem echten Sicherheitsbedürfnis zu entspringen, nur aus feindlicher Einstellung oder aus Rachegefühl gemacht werden, sind als schwere Eheverfehlungen zu werten.

Bei fälschlichen Beschuldigungen des anderen Ehegatten ist, selbst wenn diese im Zuge der Scheidung erfolgen, Vorsicht geboten.

Die Ehe wurde aus gleichteiligem Verschulden geschieden.

(OGH 10 Ob 91/15b, EF-Z 2016,42).