Skip to main content
KinderScheidung

Kinder entfremdet – Unterhalt verwirkt Teil 2

Im Juli 2014 beantragte die Frau die Exekution des rückständigen Unterhalts für den Zeitraum Juli 2011 bis Juli 2014 und des laufenden Unterhalts.

Dagegen wandte der Mann ein, die Frau habe spätestens seit Juni 2010 ihren Unterhalt verwirkt, da sie ihm die Kinder systematisch entfremdet hat.

Die Frau behauptet im Verfahren erst gar nicht, dass sie einen Grund für ihr Verhalten gehabt hätte.

Das Berufungsgericht verneinte die Verwirkung, da es der Mutter (noch) nicht gelungen sei, die „Vater – Kind – Beziehung“ zu zerstören, da die Kinder den Vater von sich aus aufsuchten.

Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, da auch die Frage zu klären war, ob der Mann zunächst die entsprechenden gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung seines Kontaktrechts setzen hätte müssen.

Laut OGH führt die nachteilige, grundlose und daher böswillige Verhinderung des elterlichen Kontaktrechts zur Verwirkung des Unterhalts gem. § 74 EheG.

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs setzt nicht voraus, dass der Unterhaltspflichtige zunächst die gerichtliche Durchsetzung des Kontaktrechts versuchen muss.

Die Frau hat gegen das sog. „Wohlverhaltensgebot“ des § 159 ABGB, also die Verpflichtung alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt, oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, jahrelang und grundlos ganz bewusst massiv verstoßen. Dies gegen den Willen der Kinder und mit der nicht zu tolerierenden Absicht die Kinder ihrem Ex-Mann zu entfremden. Das Vorgehen der Frau führte zu einer Einschränkung des persönlichen Kontakts auf ein Minimum und zu einer erheblichen Verschlechterung des Kontakts, all dies zu Lasten (auch) der Kinder, die all die Jahre unter einem Loyalitätskonflikt litten.

Daher sei Verwirkung jedenfalls im Juni 2011 eingetreten, zumal sich die Frau bis dahin schon drei Jahre lang destruktiv verhielt. Ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Mann ist damit ab Juli 2011 erloschen.