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Unterhalt

Kindesunterhalt und Wohnversorgung

Bekommt ein Kind weniger Unterhalt, wenn es selbst nicht für die Wohnkosten aufkommen muss? Kann der Unterhaltspflichtige Aufwendungen für seine eigene Wohnmöglichkeit bei der Unterhaltsbemessung geltend machen? Muss der Unterhaltspflichtige einen höheren Unterhalt bezahlen, wenn er nicht für die Kosten eigener Wohnversorgung aufzukommen hat? Mit der letzten Frage befasste sich der OGH jüngst ein einer detailreichen Entscheidung (6Ob 105/23v).

Bekommt ein Kind weniger Unterhalt, wenn es selbst nicht für die Wohnkosten aufkommen muss?

Zum besseren Verständnis ein Beispielsfall: Das Kind wohnt mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung seines Vaters, der für sämtliche Kosten der Wohnung aufkommt, obwohl er selbst nicht in dieser Wohnung wohnt.

Zur Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten besteht seit Jahren eine gefestigte Judikatur: Wenn der Unterhaltsberechtigte nicht für die Wohnversorgung aufkommen muss, hat er einen geringeren Bedarf an Geldunterhalt. Die Wohnkostenersparnis ist als Naturalunterhalt zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichen Verhältnissen wird der Geldunterhalt aufgrund der Wohnversorgung um rund ein Viertel gekürzt.

Muss der Unterhaltspflichtige einen höheren Unterhalt bezahlen, wenn er nicht für die Kosten eigener Wohnversorgung aufzukommen hat?

Wir variieren unseren Beispielsfall: Der Vater wohnt in einer Villa, die ihm seine Eltern geschenkt haben. Die Liegenschaft ist lastenfrei, der Vater hat keine laufenden Kreditkosten für diese Wohnung zu tragen. Die Mutter und das unterhaltsberechtigte Kind wohnen in einer Mietwohnung. Die Miete zahlt die Mutter.

Da der Vater keine Kosten für seine eigene Wohnung zu tragen hat, bleiben ihm höhere Mittel für andere Ausgaben. Mit Ausnahme von Benützungs- und Erhaltungskosten für die Liegenschaft samt Haus hat der Vater keine Aufwendungen zu tätigen. Dem OGH schien es daher sachgerecht, die aufgrund er Wohnmöglichkeit im lastenfreien Eigenheim gestiegene Leistungsfähigkeit des Mannes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

In welcher Höhe partizipiert das Kind am Wohnvorteil?

Laut OGH ist hier der fiktive Mietzins einer angemessenen kleineren Wohnung abzüglich der Abgeltung der vom Vermieter zu tragenden Erhaltungskosten heranzuziehen. Was eine angemessene Wohnung ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Bei durchschnittlichen Verhältnissen will der OGH die durchschnittlichen Hauptmietzinse und die durchschnittliche Wohnungsgröße für Einpersonenhaushalte, jeweils in dem Bundesland in dem der Unterhaltspflichtig lebt, heranziehen.

Kann der Unterhaltspflichtige Aufwendungen für seine eigene Wohnmöglichkeit bei der Unterhaltsbemessung geltend machen?

Nein! Nach ständiger Rechtsprechung bilden Wohnkosten (Miete, Kaution, Kreditraten, Betriebskosten, Kosten für die Wohnungseinrichtung oder Sanierung) keinen Abzugsposten der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

 

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