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KinderScheidung

Kontaktrecht nicht eingehalten

Im letzten Beitrag habe ich bereits darauf hingewiesen, dass Zwangsmittel zur Durchsetzung des Kontaktrechts verhängt werden können. Beispiel gefällig?

Die Besonderheit dieses Falles ist, das der Vater in Südostasien lebt und von dort aus jeden zweiten Monat für eine Woche anreist, um sein Kontaktrecht auszuüben. Dieses wurde aufgrund der weiten Anreise des Vaters mit einer Woche jedes zweite Monat festgelegt.

Die Mutter steht den Besuchen des Vaters ablehnend gegenüber und überträgt diese Haltung zunehmend auf das Kind, wodurch dieses der Gefahr einer Entfremdung ausgesetzt ist.

Als der Vater seine Tochter Ende April 2016 gemäß Gerichtsbeschluss an ihrem Wohnort abholen wollte, traf er dort niemanden an. Erst im Lauf des Tages ließ ihm die Mutter durch ihren neuen Lebensgefährten ausrichten, dass sie sich mit dem Kind in Südfrankreich befinde und wegen einer Erkrankung in den nächsten Tagen nicht zurückkehren könne.

Der Vater ersuchte, ihm mitzuteilen, wo sich seine Tochter aufhält, um sie dort besuchen zu können. Dieses Ersuchen wurde nicht beantwortet.

Die Kindesmutter wurde zur Zahlung einer Beugestrafe verurteilt.

Zwangsmittel zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen seien keine Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern dienen dazu, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Zwangsmittel zur Durchsetzung des Kontaktrechts können auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrags verhängt werden, wenn dies nach den Umständen zwingend erforderlich erscheint.

Im vorliegenden Fall gingen die Gerichte davon aus, dass es der Verhängung einer Zwangsmaßnahme bedarf, um die Mutter künftig zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anzuhalten.

In welcher Höhe die Beugestrafe verhängt wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Welche Strafhöhe angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Zwangsstrafe hat, um ihren gesetzlichen Zweck erfüllen zu können, empfindlich zu sein.

(OGH 26.08.2016, 8Ob 71/16y)