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Für manchen jungen Erwachsenen ist es nirgends so schön, kostengünstig und bequem wie im „Hotel Mama“. Bei so viel Komfort und Rundumservice denken sie gar nicht daran auszuziehen. Im Hotel Mama kennen sie schließlich das Personal. Was geschieht, wenn es den Eltern zu bunt wird und der Nachwuchs partout nicht ausziehen will? Dem Kind die Sachen packen und vor die Tür stellen oder es verklagen, damit es das Feld räumt?

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Elternteil zur „Entfernung“ eines volljährigen Kindes aus der Wohnung befugt, wenn er Hauptmieter oder Eigentümer der Wohnung ist und diese selbst bewohnt. Dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind steht kein Anspruch auf Benützung der Wohnung seiner Eltern zu.

Mit Volljährigkeit endet in der Regel der Anspruch auf Betreuung durch die Eltern bzw. einen Elternteil und somit auch der Anspruch darauf mit Mama und Papa in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Ist das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig können die Eltern bzw. der unterhaltspflichtige Elternteil ihre Unterhaltspflicht teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie dem Kind eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Weigert sich das Kind auszuziehen, besteht auch hier die Möglichkeit das Kind mittels Klage Zug um Zug gegen die Zur-Verfügung-Stellung einer anderen Wohnmöglichkeit entfernen zu lassen.

Minderjährige Kinder hingegen haben grundsätzlich Anspruch auf Betreuung und auf ein Leben im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil.