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VermögensteilungVermögensteilung/Verträge

Reingelegt! Keine Bestrafung im Aufteilungsverfahren

Nach fast vierzig Jahren Ehe ließ sich ein sehr vermögendes Paar scheiden. Gekriselt hat es schon Jahre davor. Damals hatte der Mann eine außereheliche Beziehung. Die Frau drohte mit Scheidung, der wollte dies verhindern. Also gelobte er künftig treu zu sein und seine Beziehung zu der anderen Frau abzubrechen. Doch damit gab sich die Frau nicht zufrieden, sie verlangte finanzielle Absicherung. Daher schenkte ihr der Mann weitere 5/10 Anteile der Liegenschaft auf der sich die eheliche Wohnung befand, sodass die Ehefrau zu 7/10 Eigentümerin wurde und er selbst zu 3/10.

Der Mann, ein schlauer Jurist, wusste wohl, dass die Schenkung im Falle einer Scheidung irrelevant sein würde. Die Frau hingegen dachte, sie sei nun Mehrheitseigentümerin, was auch im Fall einer Scheidung Bestand habe. Im Vertrauen auf diese Absicherung verzichtete sie damals auf die Geltendmachung des Ehebruchs des Mannes und so blieben die beiden noch eine Weile verheiratet.

Als sich das Paar Jahre später dann doch scheiden ließ, verkauften sie die eheliche Liegenschaft um 4 Mio Euro. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, dass der Ehefrau 7/10 aus dem Verkaufserlös zustehen. Das Rekursgericht und der Oberste Gerichtshof (OGH 1 Ob 142/19t) hingegen sahen das anders. Sie gingen von einem Aufteilungsverhältnis 1 : 1 aus, sodass der Frau nur die Hälfte des Verkaufserlöses zukommt.

Dies wurde damit begründet, dass es Ziel der nachehelichen Aufteilung sei, die Ergebnisse der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den ehemaligen Ehepartnern so aufzulösen, dass jedem ein billiger Anteil an dieser ehelichen Errungenschaft zugewiesen wird. Eine Vermögensvermehrung sei durch die Übertragung der Liegenschaftsanteile an die Frau nicht eingetreten. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sei kein Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten.

Dass der Mann die Frau mit dieser Schenkung reingelegt hat, spielt keine Rolle. Denn wie gesagt: bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wird nicht belohnt und nicht bestraft.

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