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KinderScheidung

Schadenersatz wegen Kontaktvereitelung

Die Eltern stritten regelmäßig und teilweise heftig. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung drohte der Mann gemeinsam mit dem Kind von Wien ins Burgenland zu übersiedeln, wo er seinen Arbeitsplatz hatte. Um dies zu verhindern, beschloss die Frau den Kontakt zwischen Vater und Kind zu unterbinden, was ihr auch sieben Monate gelang. Es folgten Scheidung, Obsorge und Kontaktrechtsverfahren. Dem Vater wurden in den ersten vier Jahren begleitete Kontaktrechte im Besuchscafe zugesprochen. Danach wurde das Besuchsrecht ausgedehnt auf 2 Tage jedes zweite Wochenende, wobei die Übergabe durch einen „Besuchsmittler“ erfolgte.

Dem Kindesvater entstanden dadurch folgende Kosten:

Rechtsanwälte für Beratung und
Vertretung im Pflegschaftsverfahren € 17.202,30
Besuchsbegleitung € 55,– pro Stunde, insgesamt € 7.310,–
Besuchsmittlung € 200,–
Gerichtliche Sachverständige € 2.290,–
Elternberatungen € 770,–
Fahrtkosten € 585,20

Er verklagte seine Ex-Frau auf Ersatz dieser Kosten. Das Erstgericht sprach ihm diese mit Ausnahmen der Kosten für Elternberatungen und der Fahrtkosten zu. Das Berufungsgericht kürzte den zugesprochenen Betrag um die Hälfte. Der Oberste Gerichtshof (10 Ob 27/15s) wies die Klage des Mannes ab und begründete dies unter anderem wie folgt: Schadenersatzansprüche auf Ersatz der Verfahrenskosten seien bei aussichtsloser, unvertretbarer oder schikanöser Rechtsausübung prinzipiell möglich. Rechtsmissbrauch sei bei Obsorge und Kontaktrechtsverfahren gegenüber einen Schadenersatzanspruch restriktiv zu handhaben.

Die Mutter habe dem Vater zwar den Kontakt zu seinem Sohn verweigert, das Kind aber nicht aktiv so beeinflusst, dass das Kindeswohl gefährdet gewesen wäre. Sie habe auch die Verfahrensschritte nicht mit dem Ziel der Entfremdung des Vaters vom Kind gesetzt.