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ScheidungScheidungsgründe

Scheidungsgrund Alkohol

Alkohol – ein Scheidungsgrund der häufig vorkommt und zwar bei Frauen und Männern. Daher in diesem Betrag zwei Fälle.

Beim ersten Ehepaar hatte die Frau das Alkoholproblem. Sie konsumierte in unregelmäßigen Abständen exzessiv Alkohol, verursachte im Suff sogar einen schweren Verkehrsunfall. Dazwischen war sie immer wieder abstinent und ja sogar jahrelang „trocken“. Bis sie eines Tages beim Frühstücksbuffet eines Wellnesshotels ein Glas Sekt trank. Von da an ging’s bergab. Die Frau war oft abgängig, hielt sich immer wieder bei anderen Männern auf, versprach keinen Alkohol zu Hause zu haben, hatte aber doch welchen versteckt. Der Mann schlug sie einmal mit dem Billardstock und sperrte sie manchmal im Schlafzimmer ein. Nach einem neuerlichen Rückfall der Frau hatte er genug und zog aus der Ehewohnung aus. Die ersten beiden Instanzen gingen von einem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten aus. Der Oberste Gerichtshof sah dies anders. Alkoholmissbrauch ist an sich eine schwere Eheverfehlung und war in diesem Fall auch die Wurzel für die Zerrüttung der Ehe, sodass das Höchstgericht von einem überwiegenden Verschulden der Frau ausging (OGH 5Ob140/17z).

Im zweiten Fall konsumierte der Mann drei bis fünf Mal pro Woche größere Mengen Bier und immer wieder auch Schnaps. Er verteidigte sich damit, dass seiner Frau seine Neigung zu übermäßigen Alkoholkonsum schon vor der Hochzeit bekannt war. Außerdem habe er immer extrem fleißig gearbeitet und ein Eigenheim erwirtschaftet. So gravierend und ehestörend könne sein Alkoholkonsum daher nicht gewesen sein.

Die Gerichte sahen dies anders, die Ehe wurde aus überwiegendem Verschulden des Mannes geschieden, da sein übermäßiger Alkoholkonsum die wesentliche Ursache für die Zerrüttung war. Dass der Frau die Neigung des Mannes zu übermäßigen Alkoholkonsum bei der Eheschließung bekannt war, schließt eine vorwerfbare Eheverfehlung nicht aus, denn jeder darf von seinem Ehepartner erwarten, dass Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit als möglich unterdrückt werden (OGH 1Ob 69/20h).

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