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ScheidungUnterhalt

Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes

Die Unterhaltspflicht endet nicht, wie viele meinen, mit dem 18. Geburtstag des Kindes, sondern mit dessen Selbsterhaltungsfähigkeit. Diese tritt unabhängig vom Alter dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist.

Solange ein Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen ist, ist es nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, 152).

Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes wegen einer psychischen Erkrankung nicht eingetreten, wäre der Unterhaltsanspruch nur wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen.

Rechtsmissbrauch setzt ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) voraus (RS 0047330)

Bei einem 20-Jährigen, an Schizophrenie erkrankten, der seine Masseurausbildung krankheitsbedingt abbrechen musste, sah der OGH kein Verschulden und somit auch keinen Rechtsmissbrauch (OGH OB 139/06h)

Allerdings hat ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss und somit die Unterhaltspflicht entfällt.