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Vermögensteilung/Verträge

Sommerschmankerl aus dem Aufteilungsrecht

Diesmal habe ich für Sie eine ganz interessante Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 6/18s), ja ein regelrechtes Sommerschmankerl aus dem Aufteilungsrecht:

Zunächst einmal die Geschichte des streitenden Paares: Nach dem Tod des Vaters der damals noch ledigen Frau bekam diese ein Wohnungsrecht an der Dachgeschosswohnung des Hauses ihrer Eltern, ihre Mutter wurde Alleineigentümerin dieses Hauses. Als auch die Mutter gestorben war, heiratete die Frau. Ihr Ehemann erwarb von den Kindern der Frau 70% der Liegenschaft. Den Kaufpreis und weitere Investitionen in das Haus finanzierte der Mann mit einem Kredit, den er während der Ehe abbezahlte.

Da die Frau immer wieder darauf drängte im Grundbuch angeschrieben zu werden, schenkte ihr der Mann nach zwanzig Ehejahren die Hälfte seiner Liegenschaftsanteile. Über die Löschung des zugunsten der Ehefrau im Grundbuch einverleibten Wohnrechtes hatten die Ehegatten zwar gesprochen, unterließen diese aber bewusst, weil sie dieses Recht als zusätzliche Absicherung gegen allfällige Ansprüche der Kinder ansahen, die Eigentümer der restlichen 30% der Liegenschaft blieben.

Die Frau hatte stets den Haushalt geführt, der Mann war während der gesamten Ehe in Vollzeit erwerbstätig und hatte stets ein höheres Einkommen als seine Frau.

Nach fast dreißig Jahren scheiterte die Ehe.

Im Aufteilungsverfahren stellten sich die Fragen:

Wirkt sich das Wohnungsrecht der Frau wertmindernd aus?

Sind Verkaufsabsichten des Ehegatten, der die Sache bekommt und hierfür eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, zu berücksichtigen?

Die ersten beiden Instanzen fanden es unbillig, das Wohnungsrecht wertmindernd zu berücksichtigen, da die Frau über dieses alleine verfügen könne. Sie könne das Wohnrecht jederzeit löschen und die Liegenschaft ohne Wertminderung verkaufen. Sie habe somit aus dem Wohnrecht keinerlei Nachteil.

Anders sah dies der OGH: Das Wohnrecht der Frau habe schon vor der Eheschließung bestanden und habe somit bei der Ermittlung der während der Ehe zustande gekommenen Wertschöpfung außer Betracht zu bleiben.

Der während der ehelichen Lebensgemeinschaft eingetretene Vermögenszuwachs, sei der (kreditfinanzierte) Erwerb der 70% an der Liegenschaft gewesen. Dass der Mann später die Hälfte seiner Anteile an die Frau geschenkt hat, sei für die Beurteilung des Wertzuwachses irrelevant.

Die der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte seien grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert anzusetzen, unabhängig davon, ob jener Ehegatte, der die Sache erhält Verkaufsabsichten hat oder nicht.

Das Wohnrecht sei bei der Ermittlung des Verkehrswertes wertmindernd zu berücksichtigen. Ausnahmsweise seien Abweichungen zulässig, wenn dies der Billigkeit entspricht. In diesem Fall sah der OGH keinen Grund für eine Ausnahme. Denn die Ehefrau hatte bereits vor der Ehe eine gesicherte Wohnmöglichkeit, die ihr auch nach der Vermögensteilung, ohne Schmälerung ihres Anteils am Wertzuwachs, bleiben soll. Außerdem ist zu beachten, dass sich das Wohnrecht der Frau auch auf die ihren Kindern gehörenden 30% Anteile erstreckt. Warum sollte sie nun auf diese vorehelich begründete Wertposition verzichten?