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Nach Ende der Beziehung im Frühling 2013 sandte die Frau ihrem Ex-Freund wiederholt SMS. Der Mann reagierte zunächst nicht. Schließlich gab er seiner früheren Freundin zu verstehen, dass er keinen Kontakt mehr möchte. Trotzdem schickte sie ihm ab September 2013 regelmäßig ca. 15 SMS pro Monat. Ende Oktober 2014 smste der Mann seiner Ex: „Hör auf mich anzurufen!“

Da dies nichts nützte, beantragte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem. § 382 g EO mittels der seiner Ex die briefliche, telefonische oder sonstige Kontaktaufnahme (SMS, Anrufe, Emails) sowie die Kontaktaufnahme über dritte Personen (gemeinsame Freunde oder die Familie) verboten wird, zumal die Frau auch versucht hatte über die Mutter des Mannes Kontakt aufzunehmen.

Selbst nach Zustellung des Sicherungsantrags rief die Frau ihren Ex-Freund sechs Mal an.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung für die Dauer eines Jahres. Das Berufungsgericht bestätigte diese Ansicht, da schon die zeitliche Intensität eine fortwährende und beharrliche Verfolgung durch die Frau darstelle. Ihre Hartnäckigkeit sei auch daraus abzuleiten, dass sie ihr Verhalten fortsetzte, obwohl ihr der Mann mehrfach zu verstehen gab, er wolle keinen Kontakt mehr. Dies sprenge den Rahmen des sozial Verträglichen.

Die Frau wandte sich an den Obersten Gerichtshof der ihren Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig erachtete, aber die Entscheidung der beiden anderen Instanzen bestätigte. Der OGH führte zum Thema „Stalking“ aus:
Zweck der „Anti-Stalking Regelung“ des § 382 g EO sei die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 g EO sei nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“- Handlungen. Unerwünschte Kontaktaufnahmen als Kernfall des Stalkings können einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sofern sie erheblich sind. Jedenfalls müsse im Verhalten eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen.

Diese Beharrlichkeit sah der OGH darin, dass die Frau ihren Ex-Freund, obwohl er ihr zweimal klargemacht hatte, dass er keinen Kontakt mehr wünsche, in Monatsabständen konsequent mit 15 SMS kontaktierte und dies noch dazu rund zwei Jahre nach Auflösung der Beziehung. Die Intensität des Eingriffs sei nicht unerheblich, da der Mann gezwungen sei, sich gegen seinen Willen und völlig grundlos zumindest einmal im Monat von seiner Ex-Freundin belästigen zu lassen, und zwar massiv durch 15 SMS.

(OGH 7 Ob 130/15s, Zak 2015,379;iFamZ 2015,296ZIIR,2016,102;EfZ 2016,100.