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ScheidungScheidungstipps

Techtelmechtel rechtlich betrachtet

Die „Wiener Zeitung“ verrät, unter welchen Bedingungen Mann oder Frau sich einen Seitensprung leisten kann, wie es mit allfälligen Unterhaltsverpflichtungen aussieht und wann dem betrogenen Partner Schadenersatzansprüche zustehen.

Der Mann, mehr mit seinem Job, als mit seiner Frau verheiratet, sorgt als Alleinverdiener für den finanziellen Wohlstand seiner Familie. Seine Frau managt den Haushalt und die beiden Kinder. Irgendwann beginnt sie ein Verhältnis mit ihrem Golftrainer. Als die Affäre auffliegt, fordert der Mann die Scheidung. Für seine untreue Gemahlin will er keinen Cent bezahlen. Im Gegenteil! Er klagt sie auf Schmerzengeld für die seelischen Qualen, die er durch den Seitensprung erlitt. Dazu meint die Gattin höhnisch grinsend: „Ehebruch ist doch längst kein Scheidungsgrund mehr…“ Ein fast unausrottbarer Irrtum. Dank verwirrender Medienberichterstattung zur Novelle des Scheidungsrechts im Jahr 2000, glauben viele – vor allem Männer – Ehebruch sei von nun an kein Scheidungsgrund mehr. Der Gesetzgeber hat Ehebruch als Scheidungsgrund aber keineswegs abgeschafft, sondern das Scheidungsrecht lediglich der Praxis angepasst und das Zerrüttungsprinzip verstärkt. Das heißt, der betrogene Partner kann sich nur scheiden lassen, wenn die Ehe durch den Seitensprung zerrüttet wurde.

Unter Umständen ein Fehler: Vorschnell scheiden lassen
Ehezerrüttung durch Seitensprung war vor der Novelle nicht erforderlich. Allerdings führt der Seitensprung eines Ehegatten nicht unbedingt zu einer Scheidung aus dessen alleinigem Verschulden.
Das Gericht kann bei Gesamtbetrachtung der Ehe durchaus zu dem Schluss kommen, dass beide Gatten ein gleichteiliges Verschulden trifft. Vor zu schnell eingebrachten Scheidungsklagen sei hiermit ausdrücklich gewarnt.
Ein weiterer Aspekt des Seitensprungs ist das Unterhaltsrecht. Hat die untreue Gemahlin Anspruch auf Unterhalt?
Unterhalt für untreue Ehegatten? Gemäß § 68a EheG gebührt auch dem schuldig Geschiedenen Unterhalt, wenn er sich aus familiären Gründen nicht selbst erhalten kann, weil die Ehe bisher so gestaltet war, dass sich ein Partner ausschließlich um Kinder und Haushalt kümmerte. Bei jüngeren Paaren gewährt das Gesetz dem schuldig geschiedenen Partner Unterhalt bis das jüngste gemeinsame Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat. Im Einzelfall, z.B. bei einem Problemkind, ist eine Verlängerung möglich, wobei der Unterhaltsanspruch auf längstens drei Jahre zu befristen ist. Der Gesetzgeber schuf hier einen Betreuungsunterhalt, damit Kinder von ihrer Hauptbezugsperson versorgt werden können. Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass die Betreuungsleistungen auch tatsächlich erbracht werden. Befindet sich das Kind zur Gänze in Drittpflege (z.B. Internat), steht kein Betreuungsunterhalt zu.

Schwerwiegende Eheverfehlungen
Aber auch Ehegatten, die sich in einer länger dauernden Ehe ganz oder überwiegend der Haushaltsführung gewidmet haben und die deshalb mangels Ausbildung, Gesundheit oder wegen ihres Alters nicht in der Lage sind, sich ganz oder teilweise selbst zu erhalten, haben Anspruch auf verschuldensunabhängigen Unterhalt.
Eine Befristung wird hier nur vorgenommen, wenn eine Erwerbstätigkeit oder Eigenpension zu erwarten ist. Dieser Unterhaltsanspruch soll Schwierigkeiten bei der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben abfangen. Wer also jahrelang die Leistungen einer Hausfrau genießt, muss damit rechnen, dass er ihr nach der Scheidung, ohne Rücksicht auf Verschulden, Unterhalt zu zahlen hat.
Der Höhe nach richtet sich der Unterhalt nach dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten. Um eine Überalimentierung durch reiche Heirat zu vermeiden, soll der Unterhalt in etwa jenen Lebensverhältnissen entsprechen, die der Unterhaltsempfänger vor der Eheschließung hatte oder ohne sie gehabt hätte. Nach dem Urteil des OGH vom 21.01.2003, 4 Ob 278/02i, ist der Unterhalt prozentuell von 15% bis 33% des Einkommens des Unterhaltsberechtigten auszumitteln, wobei je nach Lebensverhältnissen und Bedarf des Berechtigten Abschläge zu machen sind.
Allerdings vermindert sich dieser Unterhaltsanspruch oder er besteht gar nicht, wenn der Unterhaltsbedürftige besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat. Die Pflege einer dauerhaften außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft ist ein eklatanter Verstoß gegen eheliche Gebote, der zum Erlöschen des Unterhaltsanspruches führt (OGH 25.03.2003, 1 Ob 171/02 g).

Schmerzengeld wegen Ehebruch: Abgeblitzt
Schadenersatzklagen wegen Zufügung psychischer Schäden, sind derzeit en vogue. So klagte auch ein betrogener Ehegatte seinen untreuen Partner auf Schmerzengeld wegen Ehebruchs und blitzte damit ab.
Der OGH (20.02.2003, 6 Ob 124/02 g) meinte, die durch den Ehebruch hervorgerufene Kränkung sei nur insoweit ausdrücklich sanktioniert, als der andere Ehepartner sechs Jahre lang dem Scheidungsbegehren widersprechen oder den Seitensprung selbst als Eheverfehlung geltend machen kann. Der Betrogene habe es in der Hand, die Ehe und damit den Leidenszustand, der durch die Untreue des anderen und die damit verbundene Demütigung hervorgerufen wird, zu beenden.
Führt also die Verletzung der ehelichen Treuepflicht nicht zu einem traumatischen Erlebnis, das mit einem seelischen Schock vergleichbar ist, gebührt kein Schadenersatz. Steckt aber der untreue Partner den anderen mit einer Krankheit an, die Folge des Seitensprungs ist, stehen dem Betrogenen sehr wohl Schadenersatzansprüche zu.