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Vermögensteilung/Verträge

Trennung von Lebensgefährten

Scheitert eine Beziehung, stellen sich häufig eine Menge Rechtsfragen. So hatte der Oberste Gerichtshof die Frage zu klären, ob der Finanzierungsbeitrag für eine Genossenschaftswohnung bei Auszug des Partners, der ihn bezahlte, vom anderen Lebensgefährten zu refundieren ist.

Im konkreten Fall ging es um ein unverheiratetes Paar, das nach der Geburt ihres zweiten gemeinsamen Sohnes in eine geförderte Genossenschaftswohnung zog. Den Finanzierungsbeitrag von € 63.429 zahlte der Mann. Den Mietvertrag mit einer gemeinnützigen GmbH unterfertigten beide Lebensgefährten als Mitmieter. Im Mietvertrag ist festgehalten, dass im Falle des Ausscheidens einzelner Mieter aus diesem Vertrag der verbleibende Mieter alle Rechte daraus erwirbt, aber kein Anspruch des ausgeschiedenen Mieters auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags gegenüber der Vermieterin besteht.

Das Paar hat nicht geregelt, was im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit dem Finanzierungsbeitrag geschehen soll. Im März 2012 zog der Mann aus der Wohnung aus, gab seine Mietrechte auf, sodass die Frau Alleinmieterin wurde und verklagte die Frau auf  Rückzahlung des Finanzierungsbetrages in Höhe von € 61.793,40

Das Gericht stellte fest, dass die Frau mit dem Auszug des Mannes und seines Ausscheidens aus dem Mietverhältnis einverstanden war. Es ging um den Ausgleich zwischen der nunmehrigen Alleinmieterin und dem früheren Mitmieter. Der OGH (3 Ob 149/15f) ging von einem Bereicherungsanspruch des Mannes gem. § 1041 ABGB aus, da der Finanzierungsbeitrag ab seinem Ausscheiden aus dem Mitmietverhältnis ausschließlich der Frau zugute kommt.

Soweit der Mann in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft in der Wohnung und des Fortbestandes seiner Mitmietrechte den Finanzierungsbeitrag geleistet hat und davon anteilige Zahlungen für Mietzinsperioden nach seinem Auszug betroffen sind, waren diese allein von der Frau abgewohnt. Der Mann hat hier – analog zu § 1042 ABGB – einen Anspruch auf Ersatz jenes Aufwands, zu dessen Tragung die Frau ab Beendigung des Mitmietverhältnisses als Alleinmieterin auch allein verpflichtet wäre (RS 0130592).

Wien, am 08. April 2016

Dr. Ingrid Bläumauer