Allerheiligen – Allerseelen – Friedhofsbesuch und Gedanken an den eigenen Tod. Feuer- oder Erdbestattung? Gruft oder Grab? Wohin mit den sogenannten „sterblichen Überresten“? Frank Zander wünschte sich 1981 in seinem Song: „Tu doch meine Asche in die Eieruhr und stell sie auf den goldnen Nachttischschrank…“
Juristisch gelten die sterblichen Überreste, also der Leichnam einer Person als fortgesetzte Persönlichkeit. Wo und wie man bestattet wird, entscheidet man selbst mittels letztwilliger Anordnung. Fehlt eine solche, bestimmen die nahen Angehörigen, egal ob sie Erben sind oder nicht, Ort und Art der Bestattung.
Wer seinen Körper anatomischen Instituten zu Ausbildungs- oder Forschungszwecken zur Verfügung stellen will, muss sich an die medizinischen Universitäten wenden und eine entsprechende letztwillige Anordnung treffen.
Will man eine Organentnahme nach dem Tod verhindern, muss zu Lebzeiten ein Widerspruch zur Organentnahme abgegeben werden.
Wer bestimmte medizinische Behandlungen, wozu auch die künstliche Ernährung zählt, ablehnen möchte, braucht eine Patientenverfügung.
Obduktionen oder Transplantationen können behördlich angeordnet werden (z.B. im Strafprozess oder zur Ermittlung ärztlicher Kunstfehler). Sonst sind Leichenöffnungen nur mit Zustimmung des Verstobenen zu Lebzeiten oder mit Erlaubnis der Angehörigen (ohne Rücksicht auf deren Erbenstellung) zulässig.
Wer nicht dem Gutdünken seiner Angehörigen ausgeliefert sein möchte, hat doch eine ganze Menge Papierkram zu erledigen. An die letztwilligen Anordnungen des Verstorbenen sind die Angehörigen gebunden, soweit sie nicht öffentlich – rechtlichen Vorschriften widersprechen.
Daran könnte auch Frank Zanders Wunsch: „Tu doch meine Asche in die Eieruhr“ scheitern. Denn die Aufbewahrung in nicht zertifizierten Behältnissen ist streng verboten. Ebenso das Verstreuen der Asche.