Skip to main content
ScheidungScheidungsgründe

Üble Nachrede – Verlust des Unterhalts

Die Ehe wurde im Jahr 2003 aus überwiegendem Verschulden des Mannes geschieden. Er musste seiner Ex-Frau fortan € 250,– monatlich an Unterhalt bezahlen. Weil sie nach der Scheidung Schlimmes über ihren Ex-Mann behauptete und dafür auch strafrechtlich verurteilt wurde, stellte das Gericht im Jahr 2008 fest, dass die Frau dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat.

Im Jahr 2011 klagte sie ihren Ex-Mann gestützt auf § 68 a EheG erneut auf Unterhalt in Höhe von € 500,– monatlich. Sie begründete ihr Unterhaltsbegehren damit, dass sie während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder allein aufgezogen habe, infolge starker psychischer Belastung wegen der ständigen Auseinandersetzungen rund um die Auflösung der Ehe seit mehr als drei Jahren nicht im Stande sei, einer Tätigkeit nachzugehen.

Mit dieser Unterhaltsklage blitzte sie in allen drei Instanzen ab. Der Oberste Gerichtshof nahm in dieser Entscheidung erstmals zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gem. § 68 a Stellung und führte dazu aus:

Gemäß § 74 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach er Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Die Unterhaltsverwirkung nach dem ersten Fall dieser Bestimmung setzt ein besonders gravierendes Maß an schwerer Eheverfehlungen voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Ab dem Zeitpunkt der Verwirkung kann kein Unterhaltsanspruch für die Zukunft mehr geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben. Dies gilt für alle Unterhaltstatbestände gleichermaßen, also auch für solche die auf § 68 a EheG gestützt sind.

Aufgrund ihres Missverhaltens gegenüber ihrem Ex-Mann hat die Frau sämtliche Unterhaltsansprüche verloren.

(Fundstellen: OGH 1 Ob 253/12f; iFamZ 2013, 193 (Deixler-Hübner) = EF-Z 2013,270; Die Presse 14.04.2013