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KinderUnterhalt

Unterhalt bei Doppelresidenz

Das Doppelresidenz-Modell ist seit ein paar Jahren ein Dauerbrenner, der für massive Konflikte bei vielen Trennungen oder Scheidungen sorgt. Der Hauptgrund für diverse Auseinandersetzungen liegt darin, dass oft nicht um das Wohl der Kinder oder deren Interessen geht. Leider herrscht hier der weit verbreitete Irrglaube, dass bei dieser Form der Betreuung, kein Geldunterhalt zu zahlen sei.

 

Wann liegt ein Doppelresidenzmodell vor?

Das Doppelresidenz-Modell setzt eine annähernd gleichteilige Betreuung voraus. Gerne vereinbaren die Eltern eine Woche bei der Mutter eine Woche beim Vater. Favoriten für Wechseltage sind Mittwoch und Freitag. Manche Eltern (vor allem bei jüngeren Kindern) vereinbaren auch kürzere Intervalle wie z.B. Montag, Dienstag betreut die Mutter, Mittwoch, Donnerstag der Vater, Freitag bis Sonntag die Mutter, Montag, Dienstag der Vater, Mittwoch Donnerstag die Mutter, Freitag bis Sonntag der Vater.

Ein mathematisch gleichwertiges Betreuungsverhältnis von 50 % : 50%  ist nicht erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung wird bei Betreuungsleistungen von 4:3 Tagen pro Woche bereits annähernd gleichteilige Betreuung angenommen.

 

Wie wird die Betreuungszeit gezählt?

In Stunden, Halbtagen, Übernachtungen? Die juristische Antwort: Die Feststellung der Betreuungszeit erfolgt nicht rechnerisch exakt. Es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an. Maßgebliches Kriterium hierbei ist, inwiefern sich der betreuende Elternteil durch die Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils Betreuungsleistungen erspart (z.B. Mahlzeit, Hilfe bei Hausaufgaben).

 

Naturalunterhaltsleistungen

Außerdem müssen die Eltern gleichwertige Naturalleistungen erbringen. Das bedeutet, Sie müssen für Aufwendungen wie Bekleidung, Schulkosten, Sportausrüstungen, Sommercamps aufkommen. In der Rechtsprechung wurde in verschiedenen Fällen trotz annähernd gleichteiliger Betreuungszeiten das sog. „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ verneint, weil das Kriterium der gleichwertigen Naturalleistungen nicht erfüllt war.

 

Annähernd gleiches Einkommen der Eltern

Liegen die Voraussetzungen der gleichteiligen Betreuung und der gleichteiligen Naturalleistungen vor, ist nur dann kein Geldunterhalt zu leisten, wenn das Einkommen der Kindeseltern annähernd gleich hoch ist. Sonst hat der besserverdienende Elternteil Restgeldunterhalt zu leisten.

 

Nur, wenn die Betreuungsleistungen und die Naturalleistungen der Eltern annähernd gleichwertig sind und ihr Einkommen in etwa gleich hoch ist, entfällt die Geldunterhaltsverpflichtung.

 

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