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ScheidungUnterhalt

Unterhalt Volljähriger

Da der Unterhalt für volljährige Kinder immer wieder Fragen aufwirft, ein paar grundlegende Gedanken zu diesem Thema:

Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Es besteht keine Altersgrenze. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig.

Eine Erwerbsobliegenheit des Kindes besteht erst nach Abschluss oder Scheitern der Berufsausbildung. Wobei die Ausbildung aus Verschulden des Kindes gescheitert sein muss. Außerdem muss das Kind dem Pflichtschulalter entwachsen sein. Aus § 4 Ausbildungsgesetz kann auch abgeleitet werden, dass das Kind bis zum 18. Geburtstag auf ein im Rahmen der Ausbildung erzielbares Einkommen (z.B. Lehrlingsentschädigung) angespannt werden kann. Der Unterhalt geht in diesem Fall nicht gänzlich verloren.

Das volljährige Kind hat Anspruch auf 22% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wobei weitere Sorgepflichten für andere Kinder mit 1 – 2 % und den Ehegatten mit 0 -3 % zu berücksichtigen sind. Der Unterhaltsstopp (Luxusgrenze) für volljährige Kinder liegt derzeit bei € 1.185 (bis 19 Jahre) bzw. € 1.1485 (über 19 Jahre).

Auch beim Unterhalt volljähriger Kinder hat aufgrund der Einführung des Familienbonus plus, der bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen ist, die Anrechnung von Transferleistungen zu entfallen.

Der Elternteil, der das (volljährige) Kind betreut, leistet dadurch seinen Betrag, der andere hat Geldunterhalt zu leisten. Dieser ist direkt an das Kind zu bezahlen.

Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil mehr als einem üblichen Kontaktrecht entspricht, kann dies zu Minderung seiner Geldunterhaltsleistung führen.

Bringt kein Elternteil mehr relevante Betreuungsleistungen (z.B. das Kind zog zum Studium in andere Stadt und kommt nur mehr gelegentlich zu Besuch), sind beide Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig.

Eigene Einkünfte des Kindes z.B. Lehrlingsentschädigung vermindern den Unterhaltsanspruch. Musste das Kind aber eigenes Einkommen erzielen, weil der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist dieses Einkommen nicht unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Auch Einkommen aus Ferialpraktika bleiben außer Betracht.

Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne persönlich für Sie da. Vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Beratungsgespräch.