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Ein verheirateter Mann hatte von Ende Jänner bis Ende April 2010 eine außereheliche sexuelle Beziehung. Seiner Freundin erzählte er, er sei seit zwei Jahren geschieden. Der Ehemann und seine Freundin traten seit Jänner 2010 als „offizielles Paar“ auf. Sie unternahmen viel gemeinsam (Skifahren, Radfahren, Spazierengehen, Joggen, Einkaufen, Ausgehen). Der Ehemann nächtigte 4 – 5 Mal pro Woche bei seiner Freundin. Seiner Frau erzählte er, er sei Radfahren in der Toskana usw. Mitte März 2010 erfuhr die Freundin, dass ihr Partner verheiratet ist. Dieser beteuerte, dass die Ehe seit zwei Jahren unheilbar zerrüttet, der Scheidungsvergleich aufgesetzt und der Scheidungstermin am 28. April anberaumt sei. Worauf die Freundin erklärte, sie werde sich von ihm trennen, wenn er sich am 28. April nicht scheiden lässt.

Beide Ehegatten erschienen nicht zum Scheidungstermin, die Freundin gab dem Ehemann noch am selben Tag den Laufpass. Sie wusste nicht, dass die Ehegatten vereinbarten, die Ehe fortzuführen.

Die Ehefrau vermutete Mitte März 2010, dass ihr Mann sie betrüge und beauftragte einen Detektiv mit der Observierung, die von 19.03.-19.04.2010 durchgeführt wurde und ergab, dass der Mann ein Verhältnis hat. Die Kosten für die Observation betrugen € 9.759.

Die Noch-Ehefrau klagte die Ex-Freundin auf Ersatz dieser Kosten und blitzte in allen drei Instanzen ab. Im Wesentlichen hatte der Oberste Gerichtshof folgende Fragen zu beantworten:

Muss eine Beziehung beendet werden, sobald man erfährt, dass der Partner verheiratet ist?

Darf man auf dessen Zusicherung, sich scheiden zu lassen vertrauen?

Muss man selbst Erkundigungen über den Ehestand ihres Sexualpartners einholen?

Muss man, ab Kenntnis des Ehestandes des Partners, die Beziehung bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse aussetzen?

Der OGH stellte seinen Erwägungen voran, dass die Freundin im Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs vom Ehestand ihres Partners nichts wusste. Haftungsbegründend könne die Fortsetzung des Verhältnisses, nachdem sie von der Ehe des Mannes erfahren hatte, sein. Denn der Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten setzt Kenntnis des Ehestörers von der Ehe seines Sexualpartners voraus. Eine Erkundigungs- oder Nachforschungspflicht des Ehestörers ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn es keine deutlichen Indizien für den Umstand gibt, dass der Sexualpartner verheiratet ist.

Eine Unterbrechung bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse schien dem OGH überspannt.

Entscheidend war im konkreten Fall, ab welchem Zeitpunkt die Freundin die sexuelle Beziehung beenden musste.

Für das Höchstgericht kamen drei Zeitpunkte in Betracht:

1.      das Bekanntwerden der Ehe

2.      die Zusicherung der Ehezerrüttung und bevorstehende Trennung

3.      das ungenützte Verstreichen des Scheidungstermins

 

Der Oberste Gerichtshof fand, dass unter den besonderen Umständen des Falles (in Kürze bevorstehender Scheidungstermin, lebensgemeinschaftsähnliches Verhältnis) nicht verlangt werden könne, dass die Freundin die aufrechte Ehe achtet und die sexuelle Beziehung sofort abbricht. Eine Nachforschungspflicht der Freundin bestand laut OGH nicht. Erst auf das Fallenlassen des Scheidungstermins musste die Freundin reagieren, was sie auch tat.

Es war ihr somit kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen. Eine Pflicht zum Ersatz der Detektivkosten bestand nicht.