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Seit 01. Juli 2007 besteht die Möglichkeit mittels „Vorsorgevollmacht“ festzulegen, wer bestimmte Angelegenheiten, wie Vertretung vor Behörden, Vermögens-, Wohnungs- oder Gesundheitsangelegenheiten für Sie erledigen soll, wenn Sie dies selbst nicht können, weil Sie bspw. an Alzheimer/Demenz erkrankt sind oder nach einem Unfall im Koma liegen.

Für eine solche Vollmacht gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben
  2. Nicht eigenhändig geschrieben (am PC getippt/Verwendung eines Formulars) und eigenhändige Unterschrift sowie die Unterschrift von drei Zeugen
  3. Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder Gericht

Die Angelegenheiten zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Berechtigt Sie zu:

–           Einwilligungen in medizinische Behandlungen

–           Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts

–           Besorgungen von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören

muss die Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtsgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren und Vornahme dieser Belehrung zu dokumentieren.

Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) dient zur Registrierung der Vorsorgevollmachten.

Rechtsgrundlage: Sachwalterrechts-Änderungsgesetz (SWRÄG) 2006, BGBl I 92/2006