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Häufig ist im Zuge der Scheidung auch das Schicksal des Hundes zu regeln. Wer betreut das Tier, zahlt Futter, Versicherung und Tierarztkosten?

Ein Ehepaar traf bezüglich ihrer während der Ehe angeschafften Familienhündin „Bella“ im Scheidungsvergleich folgende Vereinbarung:

Die Kosten für Tierarzt, Versicherung, Steuer sowie Aufwand für Futter werden im Verhältnis 50:50 geteilt. Ebenso die Kosten für zusätzliche Betreuungspersonen solange beide Ehegatten ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Für die Zeit nach der geplanten Übersiedlung der Frau wurde vereinbart, dass sie den Hund in ihre „alleinige Betreuungsverantwortung“ übernimmt und der Mann ab diesem Zeitpunkt einen pauschalen, von den tatsächlichen Kosten unabhängigen Aufwandersatz für zusätzliche Betreuungspersonen zahlt. Alle übrigen Kosten werden weiterhin 50:50 geteilt.

Ferner erklärten die Parteien in einer Generalklausel keine weiteren Ansprüche gegen einander aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten zu haben und hielten fest, dass mit dieser Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche, im Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung, bereinigt und verglichen sind.

Damit war der Mann dann doch nicht zufrieden und beantragte die Hündin Bella in sein Eigentum zu übertragen. Da bezüglich des Hundes bereits im Scheidungsvergleich eine Vereinbarung erzielt wurde und die Parteien eine alle übrigen Ansprüche bereinigende Generalklausel vereinbart haben, blitzte er mit diesem Antrag ab.

Grundsätzlich gilt für die Frage: „Wer kriegt den Hund nach der Scheidung?“ Folgendes:

Ein Hund ist zwar keine Sache, aber in der nachehelichen Aufteilung – mangels abweichender Bestimmungen – wie eine solche zu behandeln. Ein während der Ehe erworbener und als „Familienhund“ gehaltener Hund unterliegt somit der nachehelichen Aufteilung. Mangels Einigung der Parteien entscheidet das Gericht und spricht den Hund einem Ehegatten zu. Hunde, die ein Partner schon vor der Heirat hatte, also in die Ehe eingebrachte Hunde, unterliegen nicht der Aufteilung. Ebenso Hunde, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, wie Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde (OGH 1 Ob 128/17f).