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Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für alle Todesfälle ab 17. August 2015 und regelt internationale Verlassenschaftsverfahren, also Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug. Für Verfahren über den gesamten Nachlass sind die Gerichte jenes EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für den gesamten Nachlass der österreichischen Erbtante, die ihren Lebensabend in ihrer Finca auf Mallorca verbrachte, sind die spanischen Gerichte zuständig. Die Verlassenschaft ist nach spanischem Recht abzuhandeln. Bisher wären für das österreichische Vermögen die heimischen Gerichte und für die Finca die Gerichte in Spanien zuständig gewesen. Diese Doppelgleisigkeit beendet die EU-Verordnung. Nunmehr ist die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht jenes Staates abzuhandeln, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Also bei einer Österreicherin, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, nach spanischem Erbrecht.

Will man das verhindern, muss eine Rechtswahl getroffen werden. Statt der Rechtsordnung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, kann man auch das Recht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehöriger man ist. Diese Wahlmöglichkeit setzt voraus, dass die Betroffenen die unterschiedlichen Erbrechte in Europa kennen.

Mit der EU-Erbrechtsverordnung wurde auch das „Europäische Nachlasszeugnis“ eingeführt, welches zum Nachweis für die Rechtstellung als Erbe oder Legatar, die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswertes des Nachlasses, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters dient. Die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist bei jenem Gericht zu beantragen, das die Verlassenschaft abhandelt.

Die EU- Erbrechtsverordnung gilt in allen EU-Ländern, ausgenommen Dänemark, Irland, Großbritannien.

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit der Regelung des eigenen Nachlasses zu beschäftigen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das österreichische Erbrecht gerade novelliert wurde und sich beim Erben bald vieles ändern wird. Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 tritt in Bezug auf Änderungen im Zusammenhang mit der EU-Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 in Kraft, der Rest am 01. Jänner 2017.