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ScheidungUnterhalt

Wohnversorgung – Naturalunterhalt

Nach ständiger Rechtsprechung (RS 012183; RS0123487,) sind jene Vorteile, die dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Wohnversorgung zukommen, ganz oder teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen, sofern diese Leistungen regelmäßig erfolgen.

Für die Frage welcher Vorteil dem Unterhaltsberechtigten zukommt ist der anteilige Mietwert der Wohnung maßgeblich. Dabei ist nicht maßgebend, ob das Kind in einer Mietwohnung, einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind, beruht die Anrechnung von (regelmäßig geleistetem) Naturalunterhalt, doch auf dem Gedanken, dass sich durch die Wohnversorgung der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes vermindert.

Nach der Entscheidung des OGH 1 Ob 203/14f gilt dies auch für „endfällige“ Kredite für die keine Kreditrückzahlungen zu leisten sind, da mit dieser Finanzierungsform bestimmte – im allgemeinen im „Mietwert“ zum Ausdruck kommende Kosten der Wohnraumbeschaffung nur zeitlich verschoben werden.

Bei der Anrechnung ist zu berücksichtigen, von welchem Elternteil die Wohnung wirtschaftlich gesehen zur Verfügung gestellt wird.

Es ist davon auszugehen, dass derjenige Miteigentümer, der schließlich den endfälligen Kredit zu tilgen hat, den Wohnraum wirtschaftlich gesehen zur Verfügung stellt.

Sind die Kindeseltern Hälfteeigentümer und gleichmäßig belastet, weil sie für den (endfälligen) Kredit entweder solidarisch oder zu gleichen Teilen haften, ist die reine Wohnversorgung des Kindes beiden je zur Hälfte zuzurechnen.

Aufgrund dieser Ansicht des OGH werden zwar die Kosten für die Wohnraumbeschaffung an sich verschoben, der Unterhaltspflichtige wird aber sofort entlastet.

(OGH 1 Ob 203714f, ifamZ 2015/45; EF-Z 2015/72)