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Erbrecht

Zahlreiche Testamente könnten in Österreich ungültig sein!

Diese Schlagzeile geisterte in den letzten zwei Tagen durch die Medien. Grund dafür ist ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH 26.06.2018 2 Ob 192/17z), welches ein Testament aus formalen Gründen für ungültig erklärte.

Was ist geschehen?

Eine schwer kranke Frau setzte in einem fremdhändigen Testament eine Freundin zur Alleinerbin ein und verwies ihre Tochter auf den Pflichtteil.

Während des Testiervorgangs lag die Frau im Krankenhaus. Das Testament wurde von einer Anwaltskanzlei vorbereitet und bestand aus zwei losen Blättern, wobei sich der Text des Testaments auf der Vorder- und Rückseite des ersten Blattes befand. Unter dem Text waren punktierte Zeilen für das Einsetzen des Datums, den handschriftlichen Zusatz „diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ und die Unterschrift der Erblasserin vorbereitet.

Auf dem zweiten (sonst leeren Blatt) waren punktierte Zeilen für die Unterschriften der drei Zeugen vorgedruckt. Als Zeugen fungierten zwei Mitarbeiterinnen der Rechtsanwaltskanzlei und eine Krankenschwester. Alle drei unterschrieben mit Geburtsdatum, Adresse und dem Zusatz „als Testamentszeugin“.

Die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei nahmen das unterschriebene Testament mit, scannten es ein, registrierten es im Zentralen Testamentsregister, legten eine Kopie in den Akt und das Original mit einer Büroklammer zusammengeheftet in den Kanzleitresor.

Alles ganz ordentlich erledigt, könnte man meinen. Selbst die ersten beiden Instanzen gingen von einem formgültigen Testament im Sinne des § 579 ABGB alte Fassung (!) aus. Der OGH sah dies anders.

Die Anbringung von Unterschriften auf einem losen, leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschriften nicht aus!

Dadurch sei nämlich nicht gewährleistet, dass der Inhalt des Testaments nachträglich nicht verfälscht werden könne.

Somit wurde die Tochter Erbin des gesamten Nachlasses. Dieses Urteil ist, wie der Anwalt der siegreichen Tochter der Verstorbenen gegenüber der APA angab, so weitreichend, dass jeder Notar, Rechtsanwalt und alle die Testamente gemacht haben, gut beraten sind, diese zu überprüfen und in Hinkunft darauf zu achten, dass Zeugen direkt auf der Urkunde unterschreiben.

Aufgrund dieses Urteils und der umfassenden Erbrechtsnovelle (2015) sollte wohl jeder seine letztwilligen Verfügungen überprüfen lassen.