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ScheidungUnterhalt

Zwischen Tür und Angel: kein Platz für große Worte?

Sie haben jung geheiratet, damals 1970. ER war 21, SIE knapp 18. Sie bekamen drei Kinder. Das junge Glück dauerte nicht lang. Nach nur drei Jahren waren sie geschiedene Leute. Schuld war ER, sagte das Gericht. So musste ER für SIE Ehegattenunterhalt bezahlen, den SIE prompt exekutierte.

Doch eines Tages, als ER die Kinder abholte erklärte SIE: Sie brauche nichts mehr von ihm.
Kurz darauf ließ SIE das Exekutionsverfahren einstellen. Damals 1976. Von da an forderte SIE keinen Ehegattenunterhalt mehr.

Im März 2011 bekam ER einen Brief von ihrem Anwalt. SIE forderte Ehegattenunterhalt. ER zahlte nicht, SIE klagte. Sie stritten bis zum Obersten Gerichtshof, fast so lange wie ihre Ehe dauerte. Ein Rechtsstreit so facettenreich, das er nur in einzelnen Teilen erzählt werden kann:

ER behauptete, SIE hat auf Unterhalt verzichtet, damals 1976.

Doch das Gericht konnte keine Gespräche zwischen den Streitteilen betreffend Ehegattenunterhalt feststellen, die über einige beiläufige Worte zwischen „Tür und Angel“ hinausgegangen wären und somit auch keine ausdrückliche Verzichtserklärung. Natürlich konnte SIE sich an einen Unterhaltsverzicht nicht erinnern. SIE behauptete, sie habe geglaubt, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist, hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt mehr.

Obwohl SIE ihn sonst stets sofort pfänden ließ, sah das Gericht in ihrer 35-jährigen Untätigkeit kein Indiz für einen Rechtsverzicht.

Ein konkludenter Unterhaltsverzicht kann aber nur angenommen werden, wenn sich dies zweifelsfrei aufgrund aller Umstände ergibt, wobei ein besonders strenger Maßstab angelegt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Ansicht der Gerichte nicht gegeben (Landesgericht für ZRS Wien, 42R 344/12 t, OGH 9 Ob 14/13v). Daher muss ER wieder zahlen.

Zwischen Tür und Angel, beiläufig, vor den Kindern: kein Platz für große Worte?!

Fortsetzung folgt.