Wann eine schwere Verfehlung alles kostet. Trennungen und Scheidungen sind oft emotional belastend – und in dieser Ausnahmesituation werden manchmal Entscheidungen getroffen, die langfristige rechtliche Folgen haben.
In meiner anwaltlichen Beratung begegnen mir immer wieder Fälle, in denen das Verhalten nach dem Ehe-Aus direkte Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch hat. Ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung zeigt besonders deutlich: Wer unüberlegt handelt, kann den Anspruch auf Unterhalt dauerhaft verlieren.
Der Fall im Überblick
Noch während aufrechter Ehe, aber nach dem Auszug des Mannes aus der gemeinsamen Wohnung hatte die Frau eigenmächtig ein wertvolles Gemälde verkauft, das unstrittig im Alleineigentum des Mannes stand.
Obwohl sie wusste, dass ihr jegliche Verfügungsberechtigung fehlte, unterließ sie es nicht nur, ihn zu informieren, sondern täuschte ihn auch nachträglich, indem sie behauptete, das Bild „gebe es nicht (mehr)“.
Erst als der Mann nachfragte, ob sich das Bild noch in der Wohnung befinde – da es dort versichert sei –, gestand sie den Verkauf ein. Weder der genaue Kaufpreis noch die Identität des Käufers wurden offengelegt.
Die Argumentation der Frau
Zur Rechtfertigung führte sie an, sie habe den Erlös benötigt, um laufende Kosten, insbesondere für Gerichtsverfahren gegen ihren Ex-Mann, zu finanzieren. Gleichzeitig erhielt sie aber von diesem monatlich:
- € 5.000 an Geldunterhalt
- € 9.000 für die laufenden Kosten des Hauses
Die Rechtsprechung ist klar: So nicht.
Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof (OGH) – und dieser entschied eindeutig:
Dieses Verhalten stellt eine besonders schwere Eheverfehlung dar und führt zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs – dauerhaft.
Die Entscheidung des OGH: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Der Oberste Gerichtshof (OGH 1Ob 160/24x) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen:
- Die Frau beging eine massive Verfehlung gegen die wirtschaftliche Sphäre des Ehegatten, indem sie dessen Eigentum eigenmächtig verkaufte.
- Hinzu kam das arglistige Verschweigen des Verkaufs und die Verweigerung jeder Information über Erlös und Käufer.
- Dieses Verhalten stellte eine besonders schwere Eheverfehlung dar und führte gemäß ständiger Rechtsprechung zur dauerhaften Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
Was bedeutet Verwirkung?
Verwirkung bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch für immer erlischt.
Einmal verwirkter Unterhalt lebt nicht wieder auf. Selbst bei späterer Bedürftigkeit besteht kein Anspruch mehr.
Zur Verwirkung führen nach der Judikatur:
- besonders schweren Eheverfehlungen
- Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Unterhaltspflichtigen
- objektiv unrichtige Anschuldigungen, in der Öffentlichkeit oder vor Behörden, wenn sie entweder wider besseres Wissen erfolgen oder den Rahmen des sachlichen Vorbringens klar überschreiten.
Tipp für die Praxis:
Wer Unterhalt fordert, sollte nicht durch eigenes Verhalten dessen Grundlage zerstören.
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