Das Gericht räumte einem Vater ein wöchentliches Kontaktrecht in einem Besuchscafé ein. Zusätzlich trug es ihm eine verpflichtende Erziehungsberatung im Ausmaß von zehn Stunden auf. In dieser Beratung sollten folgende Themen geklärt werden: Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes, die Emotionalität des Vaters und Herstellung einer gleichwertigen Kommunikationsbasis mit der Mutter.
Für das Besuchscafé gab der Vater monatlich ca. € 440,00 aus, für die Erziehungsberatung € 240,00. Diese Kosten wollte er von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen und kämpfte sich hierfür bis zum Obersten Gerichtshof durch (9 Ob 30/22k).
Kosten für Besuchscafé
Nach ständiger Rechtsprechung schmälern Aufwendungen im Rahmen des üblichen Kontaktrechts (z.B. Fahrt- bzw. Reisekosten) die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Der Unterhaltspflichtige muss aber sein Kontaktrecht ausüben können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden. Sind die Kosten für die Ausübung des Kontaktrechts so exorbitant hoch, dass dem Unterhaltspflichtigen weniger als das Existenzminimum bleibt, kann der andere Elternteil in das Tragen solcher Kosten einzubinden sein. Diese Grundsätze gelten nach der Lehre auch für die Kosten der Besuchsbegleitung.
Kosten für die Erziehungsberatung
Bezüglich der Kosten der nur dem Vater aufgetragenen Erziehungsberatung zog der OGH eine Parallele zu den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung. Solche Kosten sind nur von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, wenn es sich um einen unvermeidbaren Mehraufwand handelt, der den allgemeinen Lebensbedarf übersteigt. Die gerichtlich angeordnete Erziehungsberatung sah der OGH als unvermeidbaren Aufwand, da sie mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist.
Der Vater muss aber im Sinne einer negativen Anspannungspflicht die Kosten der Erziehungsberatung so gering wie möglich halten (z.B. kostenlose oder geförderte Beratungsangebote in Anspruch nehmen). Zum besseren Verständnis: Das Gericht darf nur eine Erziehungsberatung an sich anordnen, nicht aber die Person oder Institution bei der diese Beratungen zu absolvieren sind.
Anwaltskosten
Kosten der anwaltlichen Vertretung im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren hat der Vater gemäß § 107 Abs 5 Außerstreitgesetz grundsätzlich selbst zu tragen. Sie sind nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
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