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Das Sexualleben der Partner bei der Scheidung

Welche Rolle spielt das Sexualleben bei der Ehescheidung oder Auflösung von Partnerschaften? Ich habe die von meinen Klienten am häufigsten gestellten Fragen für Sie zusammengefasst:

 

Ist ein Seitensprung noch immer ein Scheidungsgrund?

Ganz oben auf der Hitliste der unausrottbaren Gerüchte: Der Seitensprung als Scheidungsgrund wurde abgeschafft. Falsch! In einer Novelle zum EheG wurde vor Jahrzehnten der Ehebruch vom absoluten zum relativen Scheidungsgrund degradiert. Das heißt, dass der Ehebruch nach wie vor ein Scheidungsgrund ist, er muss aber zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Der untreue Partner muss daher beweisen, dass die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, als er sich jemand anderen zuwandte.

 

Wo beginnt die Untreue?

Bei einem Flirt? Bei einem Kuss? Oder gar erst beim Geschlechtsverkehr? Die Treuepflicht geht weit über den sexuellen Bereich hinaus. Die Partner sind verpflichtet, dass durch die Heirat begründete Vertrauensverhältnis zu wahren.

 

Was beinhaltet das Vertrauensverhältnis?

Die Ehepartner sind verpflichtet, einander mit Achtung, Verständnis, Respekt und Höflichkeit zu begegnen. Verstöße gegen diese Pflicht sind beispielsweise: Verweigerung eines gemeinsamen Gesprächs, unverhältnismäßiges Alleinlassen des Partners oder liebloses Verhalten. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, begründen eine schwere Eheverfehlung.

 

Es ist nicht, was Du denkst!

Die Ehepartner sind auch verpflichtet, einander über nicht gemeinsame Freizeitgestaltung zu informieren. Sie müssen tatsächlich Rechenschaft darüber ablegen, was Sie in Ihrer Freizeit tun, wo Sie hingehen oder mit wem Sie sich treffen. Erweckt ein Ehegatte durch sein Verhalten den Anschein einer ehewidrigen Beziehung, hat er aktiv über alle relevanten Umstände aufzuklären. „Es ist nicht was Du denkst.“ reicht hier nicht.

 

Gilt die Treuepflicht auch für eingetragene Partner?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Ehepartner einander zur Treue verpflichtet, eingetragene Partner zu einer umfassenden wechselseitigen Vertrauensbeziehung. Nunmehr hat auch der Oberste Gerichtshof (OGH 6 Ob 212/21a) ausgesprochen, dass Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich oder verschieden geschlechtlichen Person) einen Auflösungsgrund im Sinne des § 15 EPG bildet, da eine Vertrauensbeziehung auch die Treue umfasst. Der OGH (6 Ob 212/21a) hatte bei dieser Entscheidung die Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zweier Männer zu beurteilen, von denen einer mehrfach sexuelle Beziehungen mit unterschiedlichen Partnern pflegte und diese auch fortsetzte, nachdem sein Partner ihn darauf hinwies, wie sehr ihm dieses Verhalten verletzt.

 

Wenn nichts mehr läuft?

Das beiderseitige Interesse an sexuellen Kontakten war nie besonders groß und wurde im Verlauf der Ehe immer seltener. Die Ehepartner haben sich damit abgefunden, ohne dies je zu thematisieren. Wenn das Sexualleben eingeschlafen ist, und die Partner es dabei beließen, kann daraus keine Eheverfehlung eines Partners abgeleitet werden.

 

Auch eine gelegentliche Ablehnung des ehelichen Geschlechtsverkehrs ist kein Scheidungsgrund. Wohl aber die trotz Aufforderung des anderen erfolgte beharrliche und grundlose Weigerung. Damit sind wir beim nächsten Gerücht: Manche meinen tatsächlich, wenn es mit dem Ehepartner keinen Geschlechtsverkehr mehr gibt, haben sie das Recht auf außereheliche Affären. Die Wirklichkeit sieht anders aus: die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs wegen einer außerehelichen Beziehung des Partners ist keine Eheverfehlung.

 

Wenn ein Partner zu oft will?

Auch zu häufiges sexuelles Verlangen stellt, wenn es den Partner überfordert bzw. auf diesen nicht eingegangen wird, eine Eheverfehlung dar.

 

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