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ScheidungUnterhalt

Beschäftigt beim Ehepartner: Job oder Steuertrick?

Ist Einkommen, das aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses beim Ehepartner erzielt wird, Arbeitsentgelt oder Unterhaltszahlung? Dies kann einen erheblichen Unterschied bedeuten, da je nach Qualifikation dieser Zahlung unterschiedliche Berechnungsformeln für den Unterhalt anzuwenden sind.

 

Arbeitsentgelt oder Unterhaltszahlung?

Obwohl solche Fallkonstellationen in der Praxis häufig vorkommen, habe ich diesem Thema, nur eine etwas ältere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gefunden (2Ob 185/14s). Ich habe dieser Entscheidung gleich nach ihrer Veröffentlichung im Jahr 2015 schon einen Blogartikel gewidmet, halte den Sachverhalt in diesem Beitrag daher kurz:

Der Mann ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die im Bereich Bauplanung, Baumanagement und Bauaufsicht tätig war. Die GmbH hatte zwei Mitarbeiterinnen, die geschiedene Frau des Mannes und seine Lebensgefährtin. Die Scheidung erfolgte aus alleinigem Verschulden des Mannes.

 

Doppelverdiener oder Hausfrauenehe?

Die Frau klagte ihren geschiedenen Mann auf Unterhalt. Ihr Arbeitseinkommen qualifizierte sie als Einkommen und wandte die Doppelverdiener-Formel an. Der Mann hingegen meinte, es liege eine Hausfrauenehe vor und wollte die Alleinverdiener-Formel anwenden.

Es gab zwar formal ein Dienstverhältnis, doch die Klägerin hat nur in der Anfangsphase des Unternehmens Schreibarbeiten erledigt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen erbracht, die ihr Gehalt von ca. 1.500€ gerechtfertigt hätten.

Das Erstgericht ging von einem steuerschonenden widerrechtlichen Scheindienstverhältnis und somit von einer Hausfrauenehe aus. Es wandte die Alleinverdiener-Formel an.

Die Qualifikation als Scheindienstverhältnis bekämpfte die Klägerin mit dem Argument, dass ein solches Scheingeschäft einen „dolus“ voraussetze, der bereits bei Abschluss des Geschäfts vorhanden sein müsse. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei jederzeit arbeitswillig gewesen.

 

Steuerschonendes Scheindienstverhältnis?

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll. Wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen.

Ein Ehepartner stellt den anderen pro Forma in seinem Unternehmen an, wobei beiden Partnern von Anfang an klar ist, dass der andere dort nicht mitarbeiten wird, weil er beispielsweise den Haushalt führt und die Kinder betreut.

Ob ein Scheinvertrag vorliegt, also die Willenserklärungen der Vertragspartner im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wurden, ist laut OGH keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür beweisen.

Welche Absichten die Parteien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hatten, war im Verfahren nicht ausreichend geprüft worden. Insbesondere fehlte es dem OGH an Anhaltspunkten, dass der wahre Wille der Parteien damals auf Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung gerichtet war. Nachträgliche Vereinbarungen, von einem (wirksamen) Vertrag keinen oder nur einen beschränkten Gebrauch zu machen, rechtfertigen nicht Annahme eines Scheingeschäfts.

 

Ergebnis?

Da der Mann das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht nachweisen konnte, ging der OGH von einem Erwerbseinkommen der Frau aus und wandte die Doppelverdiener-Formel an.  Die Frau bekam daher einen höheren Unterhalt, als sie bei Anwendung der Formel für Hausfrauenehen bekommen hätte.

 

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