In vielen Kulturen und Rechtssystemen wird eine Ehe als ein Vertrag verstanden, der nicht nur auf emotionaler und sozialer Bindung basiert, sondern auch auf körperlicher Intimität und sexueller Beziehung. Doch was passiert, wenn die intime Beziehung innerhalb der Ehe fehlt oder im Lauf der Zeit wegfällt? Kann das Fehlen sexueller Beziehungen als „Schuld“ für das Scheitern einer Ehe betrachtet werden? Und wie wird dies aus rechtlicher Perspektive bewertet?
Gehört Geschlechtsverkehr zu den ehelichen Pflichten?
Dieses Thema beleuchtet nunmehr sogar eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache 13805/21 H.W./Frankreich.
Zuerst klagte die Ehefrau ihren Mann auf Scheidung wegen Verschuldens, weil er seiner Karriere Vorrang vor dem Familienleben gab und überdies jähzornig, gewalttätig und beleidigend gewesen sei. Diese Vorwürfe erwiesen sich im Verfahren als haltlos. Der Mann brachte ebenfalls eine Scheidungsklage (Widerklage) ein, in der er der Frau vorwarf, dass sich diese über Jahre hinweg weigerte, mit ihm zu schlafen. Der Mann argumentierte, dass die sexuelle Ablehnung der Frau das Eheversprechen erheblich verletzt habe und er aus diesem Grund das Recht auf eine scheidungsrechtliche Trennung beanspruchen müsse.
Die französischen Gerichte folgten der Argumentation des Mannes und gingen vom alleinigen Verschulden der Frau aus. Sie werteten ihre Weigerung, mit ihrem Ehemann sexuelle Beziehungen zu unterhalten, als schwerwiegende und wiederholte Verletzung ehelicher Pflichten.
Recht auf körperliche Selbstbestimmung, sexuelle Freiheit, Privatleben
Der EGMR hingegen meinte, dass die Scheidung aus alleinigem Verschulden der Ehefrau wegen Beendigung der sexuellen Beziehung zu ihrem Mann gegen Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße, der das Recht auf körperliche Selbstbestimmung, sexuelle Freiheit und das Privatleben schützt. Der EGMR meint:
Die Zustimmung zur Eheschließung impliziert nicht die Zustimmung zu künftigen sexuellen Beziehungen.
Die Entscheidung des EGMR im Fall 13805/21 H.W./Frankreich zeigt, dass allein das Fehlen sexueller Intimität in einer Ehe nicht als Verschulden eines Ehepartners gewertet werden sollte.
Die Entscheidung ist auch für die Rechtsanwender in Österreich ein wichtiges Signal, da es auch hierzulande – entgegen hartnäckiger anderslautender Gerüchte – noch immer Verschuldensscheidungen gibt.
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