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Manche brauchen Beweise, andere Gewissheit. Einen Detektiv engagieren, kostet entsprechend. Ausgaben, die wohl überlegt sein sollten. Die Kosten vom eigenen Ehemann oder der Ehefrau zurückfordern schmälert das eheliche Vermögen. Das bedeutet, Sie zahlen erst wieder mit. Ein Regress beim Ehestörer / der Ehestörerin klingt da schon interessanter. Aber das gelingt – selbst wenn der Detektiv erfolgreich war – nicht immer, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zeigt:

 

Die Ausgangssituation:

Die Frau – wohl ihres Ehemannes überdrüssig – setzte sich mit ihrem Ex-Freund in Verbindung. Dieser wusste, dass die Frau verheiratet war. Nach einigen WhatsApp-Nachrichten trafen sich die beiden. Schon bei diesem ersten Treffen am 30.10., sagte die Frau, dass sie in Scheidung lebe.

 

Tatsächlich eröffnete sie ihrem Mann am 13.11., dass die Ehe für sie aussichtslos zerrüttet sei. Ab 27.11. benutzten die Eheleute die Ehewohnung nur mehr getrennt. Vom 08. auf den 09.12. übernachtete die Frau bei ihrem Ex-Freund, seither hatten sie Geschlechtsverkehr miteinander.

 

Der Mann hatte die Frau mehrmals gefragt, ob sie eine Beziehung mit ihrem Ex-Freund habe, was die Frau immer verneinte. Um sich Gewissheit zu verschaffen, beauftragte der Mann am 30.11. eine Detektei, die am 01.12. die Observierung aufnahm. Mit der vom Detektiv observierten Übernachtung der Frau bei ihrem Ex-Freund am 08.12. war für den Mann das Verhältnis erwiesen. Nun wollte auch er sich scheiden lassen. Erst nach der einvernehmlichen Scheidung hielt er der Frau die Observierungsergebnisse und die Beziehung zu ihrem Freund vor.

 

Der betrogene Ehemann klagt den Ehestörer auf Ersatz der Detektivkosten.

Das Erstgericht gab der Klage statt, denn der Freund habe gewusst, dass die Frau verheiratet war. Der Mann habe das Recht gehabt, sich durch die Betreuung des Detektivs Gewissheit über die Untreue seiner Frau zu verschaffen.

 

Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

 

Der Oberste Gerichtshof ging ebenfalls davon aus, dass der Ex-Freund die Detektivkosten nicht zu zahlen hat.

Denn das ehewidrige Verhalten begann erst mit dem ersten Sexualkontakt am 08.12., in der Zeit davor, sei lediglich eine freundschaftliche, wenn auch enger werdende Beziehung vorgelegen. Ein freundschaftliches Verhältnis begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Haftung.

 

Vor Erteilung des Überwachungsauftrags (30.11.) sei keine sexuelle Beziehung vorgelegen.

 

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